Steuerbefreiung fixiert

Darum sollte man Balkonkraftwerke erst ab Jänner kaufen

Gute Neuigkeiten: Auch für kleine Photovoltaikanlagen zahlt man ab kommendem Jahr keine Umsatzsteuer. Allerdings muss man einige Regeln beachten.

Wolfgang Bartosch
Darum sollte man Balkonkraftwerke erst ab Jänner kaufen
Two men assemble a balcony power plant to generate electricity
Getty Images

Wer aktuell über den Kauf eines Mini-Solarkraftwerks nachdenkt – den Kauf umbedingt aufschieben! Denn ab 1. Jänner 2024 sind Photovoltaik-Anlagen mit einer Spitzenleistung von bis zu 35 Kilowatt von der Umsatzsteuer befreit. Darunter fallen auch die vergleichsweise kleinen Balkonkraftwerke. Eine entsprechende Neuregelung hat das Parlament abgesegnet. Die Befreiung gilt vorerst bis 31. Dezember 2025, eine Verlängerung ist möglich.

Meldung an Netzbetreiber nötig

Was man bei einer Anschaffung bedenken sollte – auch für Balkonkraftwerke, die ihren Strom über die Steckdose ins Heimnetz einspeisen, gibt es in Österreich zumindest ein paar Regeln. Demnach dürfen diese "Kleinsterzeugungsanlagen" bzw. Plug-in-Anlagen (heißen so, weil sie direkt an die Steckdose angeschlossen werden können) hierzulande maximal 800 Watt liefern.

Zudem muss man (obwohl keine Genehmigung nötig ist) laut E-Control und Verein für Konsumenteninformation (VKI) zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks den Netzbetreiber informieren. Hauptgrund ist, dass überschüssiger Strom ins allgemeine Netz fließt und deshalb ein Stromzählertausch auf ein digitales Messgerät vorgeschrieben ist.

Keine Unterstützung für frei stehende Anlagen

Damit die vorübergehende Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaik-Anlagen auf Privathäusern bzw. öffentlichen Gebäuden nicht zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung führt, sind in der Neuregelung übrigens Ausnahmen vorgesehen. Demnach sind nur solche Anlagen steuerbegünstigt, die auf einem Hausdach oder einem nahestehenden Gebäude wie einer bestehenden Garage oder einem Schuppen installiert werden – nicht jedoch auf einer freien Fläche. Außerdem wird die Steuerbefreiung auch nicht für Anlagen gelten, für die ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem EAG eingebracht wurde.

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