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04.10.2012
Bei verpasstem Anschlussflug
Verpasster Anschlussflug: Ausgleichszahlung fällig
Bei Flugverspätungen haben Reisende nun noch mehr Rechte (Symbolbild) (© Fotolia.com)
Die beiden Kläger hatten bei der spanischen Gesellschaft Iberia einen Flug vom spanischen Coruna in die Dominikanische Republik gebucht. Ein Zubringerflug sollte sie zunächst nach Madrid bringen, von wo dann der eigentliche Transatlantikflug starten sollte. Da sich der erste Flug um 85 Minuten verspätete, annullierte Iberia die Bordkarten des Anschlussfluges von Madrid, obwohl sich beide Reisende noch zum Zeitpunkt des letzten Aufrufs am Flugsteig eingefunden hatten.
Iberia hatte die geforderte Ausgleichszahlung mit der Begründung verweigert, diese Leistung sei nur bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung vorgesehen. Der EuGH erweiterte nun den Begriff der Nichtbeförderung auf nahezu alle "betrieblichen Gründe". Beförderungen dürfen demnach aber ohne Ausgleichszahlung verweigert werden in Fällen der "allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit" - wegen fehlender Reiseunterlagen etwa oder aus Gesundheitsgründen.
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