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09.07.2012
Vater bestritt Tat
8 Jahre Haft für brutale Tochter-Vergewaltigung
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (© McPHOTO/APA)
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Mann von 1997 an während mehrerer Jahre - zwischen ihrem achten und 14. Lebensjahr - an seiner Tochter vergangen hat. Der Angeklagte stritt die Vorwürfe bis zuletzt ab, er meldete umgehend Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann über 60 massive Übergriffe auf seine heute 21 Jahre alte Tochter vor, die sich in der elterlichen Wohnung in Abwesenheit der Mutter zugetragen haben sollen. Schon bald nach dem Beginn der erzwungenen sexuellen Handlungen ist es angeblich zum Geschlechtsverkehr gekommen. Damit das Kind nichts von den Vorfällen erzählt, soll ihm der Vater mit dem Umbringen gedroht haben. Mit zunehmendem Alter habe das Mädchen versucht, möglichst nicht alleine mit dem Vater zu Hause zu sein, hieß es in der Verhandlung.
"Reger Männerbesuch"
Der 53-Jährige beteuerte vor Gericht immer wieder seine Unschuld, er könne sich die Anschuldigungen seiner Tochter nicht erklären. Er habe sie allerdings im Alter von 14 Jahren geohrfeigt und verstoßen, nachdem sie schon damals regen Männerbesuch gehabt habe. Demnach handle es sich bei der Anzeige gegen ihn um Rache.
Ein entsprechendes Gutachten erklärte den Angeklagten für grundsätzlich zurechnungsfähig, bescheinigte ihm jedoch eine unterdurchschnittliche Intelligenz und einen Hang zum Alkohol. Ausfälle oder Zeichen von Demenz konnten nicht festgestellt werden.
Vergewaltigung und Blutschande
Der Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richter Peter Mück mochte den Rechtfertigungen des 53-Jährigen keinen Glauben schenken. Er sprach den Mann unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, Vergewaltigung und Blutschande schuldig und verhängte eine Haftstrafe von acht Jahren. Außerdem muss er seiner Tochter 5.000 Euro Teilschmerzensgeld bezahlen. Als mildernd wertete das Gericht unter die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sowie seine Unbescholtenheit. Erschwerend wirkte sich hingegen der lange Tatzeitraum aus und dass Gewalt im Spiel war.
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