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30.07.2012
Wegen Datenschutz
Missbrauchsangeklagter beschwert sich über Polizei
Über Chats kam die Polizei dem Mann auf die Schliche (© Fotolia.com)
Der abgeblitzte Beschwerdeführer hatte im November 2009 mit einem Posting in einem auf Sexualkontakte spezialisierten Chatroom bei einem Chatpartner den Eindruck erweckt, Minderjährige zu sexuellen Handlungen anzubieten. Die von diesem eingeschalteten Polizisten gingen von unmittelbar drohender Gefahr aus und erhoben IP-Adresse, Namen und Adresse des Wieners.
Die Ermittlungen mündeten in einer Anzeige gegen ihn und eine Reihe anderer wegen des Verdachts der versuchten Bestimmung zum schweren sexuellen Missbrauch Unmündiger und zur entgeltlichen Förderung fremder Unzucht. Da die Polizei keine gerichtliche Bewilligung für die Abfrage beim Internetprovider eingeholt hatte, erachtete der Wiener aber das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz verletzt. Die angerufenen Verfassungsrichter waren anderer Meinung.
Inhalt geschützt, aber nicht Daten
Sie stellten klar, dass das Fernmeldegeheimnis - das heute für alle Arten der Telekommunikation gilt - wie das Briefgeheimnis nur die Vertraulichkeit des Inhaltes schützt, nicht aber Daten wie z.B. die IP-Adresse. Das Sicherheitspolizeigesetz erlaube ausdrücklich die Ausforschung einer IP-Adresse zur Verhinderung einer Straftat - aber nur aufgrund eines bestimmten, bekannten Inhalts einer Nachricht. Wenn die Polizei diesen aus "offenen Kommunikation" oder, wie in diesem Fall, von einem Teilnehmer erfährt, kann sie Daten abfragen. Nicht erlaubt ist damit eine geheime Überwachung des Internetverkehrs oder der Zugang zu "geschlossener Kommunikation" etwa in E-Mails.
Bei der 60-jährigen Speicherungsfrist für Daten aus Strafverfahren trat der nicht allzu häufige Fall ein, dass sich in einem Prüfungsbeschluss dargelegte Bedenken des VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren als nicht zutreffend erwiesen. In dem Erkenntnis stellten die Verfassungsrichter aber ausführlich dar, wie diese Bestimmung der Strafprozessordnung verfassungskonform zu interpretieren ist: Die Frist von 60 Jahren für die Speicherung automationsunterstützt verwendeter personenbezogene Daten ist "als Maximalfrist zu verstehen". Und es besteht schon vorher die Verpflichtung zur Löschung von Daten, wenn deren Verarbeitung für die Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich ist - und im Einzelfall die Interessen des Betroffenen überwiegen, befand der VfGH.
Verdacht der Kinderpornografie
Im zugrundeliegenden Fall war eine frühere Löschung allerdings nicht geboten. Anlass für die Gesetzesprüfung war die Beschwerde eines Niederösterreichers, gegen den wegen des Verdachts der Kinderpornografie ermittelt worden war. Nach dem Freispruch hatte er beantragt, sämtliche im Zusammenhang mit den Ermittlungen verarbeiteten Daten zu löschen - was aber die Datenschutzkommission abgelehnt hatte.
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