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02.08.2012
Prozess in Wels
Haftstrafe für geistig abnormen Bankräuber
Im Landesgericht Wels wurden die beiden Räuber heute Donnerstag verurteilt. (© Wikipedia)
Er wurde - wie von der Staatsanwaltschaft beantragt - in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Sein 56-jähriger Komplize erhielt sechs Jahre Haft als Beitragstäter. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
Missglückter Raub
Beide hatten sich zu dem Banküberfall schuldig bekannt. Als Motiv gaben sie an, dass sie Geld gebraucht hätten. Der 24-Jährige ging am 2. Februar maskiert in die Filiale in Eberstalzell (Bezirk Wels-Land) und bedrohte eine Angestellte sowie den Chef mit einer echten Pistole. Er erbeutete über 15.000 Euro, 5.000 davon hätte der zweite bekommen sollen. Mit dem Geld rannte er davon. Dabei wurde er von einem aufmerksamen Postler gesehen und verfolgt.
Diese Aktion verschreckte den 56-Jährigen, der als Chauffeur fungierte, und er suchte mit dem Auto das Weite. So musste der Jüngere zu Fuß flüchten. Als er den Briefträger bemerkte, der ihm im Pkw hinterherfuhr, feuerte er einmal in die Luft und verschwand zwischen Häusern. Polizei und Cobra stellten ihn in einer Holzhütte.
Persönlichkeitsstörung diagonstiziert
Die Männer hatten sich in Wien kennengelernt. Der 24-Jährige habe ihn zu der Tat überredet, gab der 56-Jährige aus Steyr an. Für beide wurde mit dem Urteil eine bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Jüngere war bereits als Jugendlicher in einer Anstalt untergebracht. Sein Leben gleiche einer Katastrophe, er sei mit sechs Jahren von seinen Eltern getrennt worden und habe schon als Kind Diebstähle begangen, so ein Psychiater in der Verhandlung.
Der Gutachter stellte fest, dass keine Erkrankung vorliege, die die Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Er attestierte dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die aber therapierbar sei. Er sei emotional instabil und es bestehe ein erhöhtes Risiko, dass er wieder eine Straftat begehe.
Der Verteidiger des 24-Jährigen gab einen Rechtsmittelverzicht ab, der des Beitragstäters erbat Bedenkzeit. Die Staatsanwaltschaft gab in beiden Fällen keine Erklärung ab. Die Urteile sind damit nicht rechtskräftig. Vom Verdacht des Besitzes von Kinderpornografie wurde der Erstangeklagte freigesprochen. Dazu hatte er sich auch nicht schuldig bekannt.
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