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28.02.2012

Neue Kirchen-Richtlinien

Ausgetretene können jetzt kirchlich begraben werden

Beisetzung Begräbnis

(© APA)

Die Angehörigen können um ein kirchliches Begräbnis ersuchen, wenn es dem Willen des Verstorbenen entspricht. Das legen laut der katholischen Nachrichtenagentur Kathpress neue Richtlinien der Bischofskonferenz fest.

Ziel der Regelungen sei es, den gläubigen Familienmitgliedern bei der Feier des Begräbnisses Hilfe durch die Kirche anzubieten.

Der Pfarrer kann im Einzelfall "situationsgemäß" entscheiden, ob und in welcher Form ein kirchliches Begräbnis möglich ist. In den Richtlinien wird zwischen drei Formen der seelsorglichen Begleitung unterschieden:
  • Ein "ortsübliches kirchliches Begräbnis" ist dann möglich, wenn der "Wunsch nach Wiederaufnahme" in die Kirche im Testament oder vor Zeugen glaubhaft zum Ausdruck gebracht oder "ein Zeichen der Kirchenzugehörigkeit" gesetzt wurde.
  • Hat der Ausgetretene im Hinblick auf das eigene Begräbnis "das Mitwirken der Kirche nicht ausdrücklich ausgeschlossen", dann kann "eine Feier der Verabschiedung" gehalten werden. Dafür ist eine kirchliche Begräbnisfeier in der Aufbewahrungshalle und am Grab vorgesehen, jedoch keine eigene Messfeier.
  • Es sei aber "zu respektieren", wenn jemand "klar zu erkennen gegeben hat, kein kirchliches Begräbnis zu wünschen oder sich ausdrücklich vom christlichen Glauben losgesagt hat". Dann könne der Priester, Diakon oder Begräbnisleiter die Angehörigen noch hinter dem Sarg und ohne lithurgische Gewänder begleiten, "um mit ihnen zu beten".
Begründet werden die neuen Richtlinien damit, dass die christliche Gemeinde die Aufgabe habe, die trauernden Hinterbliebenen zu begleiten und zu trösten. Dies geschehe, "indem sie die christliche Auferstehungshoffnung verkündet und für den verstorbenen Menschen Gottes Barmherzigkeit erbittet".

Die Gemeinde habe außerdem die Aufgabe, sich von einem Menschen zu verabschieden, "der durch die Taufe in den Leib Christi eingegliedert worden ist und daher immer mit der Kirche verbunden bleibt, selbst wenn er die kirchliche Gemeinschaft offiziell verlassen hat".

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