Politik

Dosko-Klage durch – VfGH verhandelt über ORF-Gesetz

Der Verfassungsgerichtshof wird einige Bestimmungen des ORF-Gesetzes im September überprüfen.

Leo Stempfl
Ende September geht es dem ORF-Gesetz an den Kragen.
Ende September geht es dem ORF-Gesetz an den Kragen.
VfGH/Maximilian Rosenberger

Die Kritik am neuen ORF-Gesetz reißt nicht ab. Schon jetzt ist fix: Der Verfassungsgerichtshof wird die neuen Regelungen auf Herz und Nieren prüfen müssen. So gibt es etwa bereits eine riesige Klagsflut aus mehreren tausend Privatpersonen und Unternehmen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes per Individualbeschwerde gegen die Haushaltsabgabe vorgehen wollen – mehr dazu hier.

Schon davor wird sich das Höchstgericht aber mit einer völlig anderen Regelung aus dem ORF-Gesetz befassen. Auf Antrag der Burgenländischen Landesregierung unter Hans Peter Doskozil kommt es am Dienstag, dem 26. September ab 10 Uhr zur öffentlichen, mündlichen Verhandlung. 

Unabhängigkeit nicht garantiert

Die Dosko-Regierung hat beantragt, einige Bestimmungen des ORF-Gesetzes, die den Stiftungs- sowie den Publikumsrat betreffen, als verfassungswidrig aufzuheben. Die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der beiden Kollegialorgane liege wegen des maßgeblichen Einflusses der Bundes- und Landesregierungen nicht vor.

Alleine der Umstand, dass die Bestellung durch die Bundesregierung, also indirekt auch auf Vorschlag politischer Parteien im Nationalrat erfolge, könne den Anschein politischer Abhängigkeit erwecken. Teile des ORF-Gesetzes seien deswegen nicht mit Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks vereinbar.

"Political bias"

Ebenso sieht die Burgenländische Landesregierung eine Unvereinbarkeit mit Art. 10 EMRK (Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit): Die Bestimmungen im ORF-Gesetz seien nicht geeignet, einen "political bias" zu verhindern, den der EGMR als mit Art. 10 EMRK unvereinbar bewerte.

Auch die Bestellung des Publikumsrates, die in den Paragraphen 28 und 29 des ORF-Gesetzes geregelt ist, widerspreche Art. I Abs. 2 des BVG-Rundfunk sowie der in der EMRK garantierten Rundfunkfreiheit. Die Landesregierung sieht keinen ausreichenden Schutz vor parteipolitischer Dominanz und Einflussnahme der Regierung im Prozess zur Bestellung von 17 (der derzeit 30) Publikumsräte.

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