Politik

"Nicht kompetent"?: Glock blitzt mit Beschwerde ab

Der Verfassungsgerichtshof lässt Unternehmerin Glock nach Ibiza-U-Ausschuss abblitzen. Auch Pilnaceks Beschwerde wurde zurückgewiesen.

19.10.2021, 12:58
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    Am 12. Jänner 2021 sagte Unternehmerin Kathrin Glock vor dem Ibiza-U-Ausschuss aus.
    HELMUT FOHRINGER / APA / picturedesk.com

    Im Jänner wurde die 40-Jährige vom Ibiza-U-Ausschuss befragt. Dabei soll NEOS-Abgeordnete Stephanie Krisper durch die Verbreitung unwahrer, kreditschädigender Tatsachen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt haben, behauptet zumindest die Unternehmerin Kathrin Glock. Der Verfassungsgerichtshof sieht das anders, lässt die Kärntnerin nun abblitzen.

    Äußerungen "im Spielraum"

    Die Äußerungen Krispers, wonach Glock für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH nicht ausreichend kompetent sei, bewege sich im Spielraum zulässiger Kritik und sei nicht als ehrenrührig anzusehen, so die offizielle Erklärung des VfGh. 

    Stephanie Krispers (NEOS) Äußerungen, wonach Glock für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH nicht ausreichend kompetent sei, sei im Spielraum zulässiger Kritik, so der VfGh.
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    Die Ehefrau des milliardenschweren Waffenherstellers Gaston Glock müsse als Mitglied des Aufsichtsrates eines staatsnahen Unternehmens "weitergehende" Kritik eher hinzunehmen habe als eine beliebige Privatperson, heißt es in der Begründung des Verfassungsgerichtshofs.

    Auch sei anhand der Beschwerde nicht erkennbar, wodurch der Kredit, Erwerb oder das Fortkommen gefährdet oder die Ehre verletzt worden seien.

    Auch Pilnaceks Beschwerde wurde zurückgewiesen

    Ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen hat der VfGH eine Beschwerde des suspendierten Sektionschefs Christian Pilnacek im Zusammenhang mit dem Ibiza-Untersuchungsausschuss. Dieser hatte sich daran gestört, dass Mitglieder des U-Ausschusses Daten bzw. Chatprotokolle seines Mobiltelefons an die Medien weitergegeben hätten.

    Auch Christian Pilnacek blitzte vor dem VfGh ab.
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    Aus der Verfahrensordnung für U-Ausschüsse lässt sich jedoch keine Verpflichtung des Vorsitzenden oder des Verfahrensrichters ableiten, ein "Kontrollsystem" zum Schutz vor der Weiterverbreitung von Daten einzurichten. Es können daher nur Handlungen eines U-Ausschussmitglieds "in Ausübung seines Berufes" und damit während der Sitzungen des Ausschusses geahndet werden, nicht aber etwa das Verhalten außerhalb solcher Sitzungen, wie es auch auf die behauptete Weitergabe von Daten an Medien zutrifft.

    Eine "Rechtsschutzlücke", wie von Pilnacek behauptet, bestehe nicht, weil es ihm jedenfalls freisteht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, heißt es von Seiten des VfGh.

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