Wirtschaft

Kontoumstellung der BAWAG war unzulässig

Der Rechtsstreit ist endgültig zu Ende: Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) befand, dass die BAWAG-Kontoumstellung unzulässig war.

13.09.2021, 17:51
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BAWAG verlor auch vor dem OGH.
Bild: imago stock & people

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat in letzter Instanz gewonnen: Es ging um die Umstellung von BAWAG-Kunden auf neue Konto-Modelle. Dies ist intransparent abgelaufen und deshalb eine "unzulässige Geschäftspraxis". Die bestätigte nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH), das Urteil ist rechtskräftig. Die Vorgeschichte Im Oktober 2016 wurden BAWAG-Kunden per Schreiben darüber informiert, dass alte Kontomodelle eingestellt würden und Kunden auf neue Modelle umsteigen müssten. Argumentiert wurde die Einstellung (auch solche von Gratis-Konten) mit einer Vereinfachung der Produktpalette. Kunden wurden gebeten umzusteigen, andernfalls würden sie per 31.01.2017 gekündigt. Was den Kunden nach Ansicht des VKI verschwiegen wurde: welche konkreten Entgelte sich in Zukunft für sie ändern würden.

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums, die BAWAG hat gegen alle vorherigen Gerichtsentscheidungen gegen sie berufen - bis nun der OGH entschied. Bankomatgebühren So sei durch das Schreiben der Eindruck entstanden, Kunden würden sich durch einen Umstieg dauerhaft etwas ersparen. Tatsächlich war, beispielsweise bei der "KontoBox Small", aber nur noch eine kostenlose Bankomatbehebung pro Monat inkludiert. Der VKI sieht das als problematisch, weil Kunden nicht die Möglichkeit hatten, eine fundierte Entscheidung zu treffen. Es war zwar ein Konditionenblatt für den neuen Vertrag beigelegt, nicht aber eine Gegenüberstellung mit dem alten Kontomodell. Vergleichsmöglichkeit fehlte Dies habe es für die Kunden unmöglich gemacht, die beiden Modelle zu vergleichen. Der OGH folgte in seinem Urteil der Ansicht des VKI und sieht diese Vorgehensweise als nicht transparent genug. "Kunden müssen bei einer solchen Änderung prüfen können, ob der neue Vertrag für sie nachteilig oder vorteilhaft ist und etwa auch, ob Bankomatgebühren anfallen. Nur wenn man ausreichend informiert ist, kann man eine gute und fundierte Entscheidung treffen", so Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. Die Kunden, die nach dem Schreiben auf ein neues Kontopaket der BAWAG umgestiegen sind, müssen die unzulässig verrechneten Gebühren und Entgelte zurückbekommen, findet der VKI. In einer Aussendung nahm nun auch BAWAG P.S.K. Stellung: "Für unsere Kundinnen und Kunden ist wesentlich, dass das Urteil ausschließlich für zukünftige Änderungsangebote und nicht rückwirkend für die Kontoumstellung 2016 Bedeutung hat. Die umgestellten Kontoverträge sind wirksam und bleiben weiterhin aufrecht. Das aktuelle Kontopaket und die dazugehörigen Leistungen, Entgelte und Zinsen sind rechtsgültig vereinbart. Damit ergeben sich aus dem Urteil keine Ansprüche unserer Kundinnen und Kunden gegen die BAWAG P.S.K. Das Urteil ändert auch nichts an den im Zuge der Kontoumstellung von der BAWAG P.S.K. ausgesprochenen Kontokündigungen. Die Wirksamkeit der Kündigung der Konten war nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wurde nie in Frage gestellt". (red)