Politik

"Aufruf zu Mord an Juden ist keine Meinungsfreiheit"

In Österreich und Deutschland setzte es bei Demonstrationen gegen Israel nach dem Jerusalem-Entscheid Gewaltaufrufe. Politiker zeigen sich entsetzt.

Heute Redaktion
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Demonstration gegen die Jerusalem-Entscheidung in Wien.
Demonstration gegen die Jerusalem-Entscheidung in Wien.
Bild: picturedesk.com

Nach der umstrittenen Entscheidung von US-Präsident Donald Trump, Jerusalem als israelische Hauptstadt anzuerkennen, kam es in Österreich und Deutschland zu Demonstrationen ("Heute" berichtete). Zeugen berichteten von Sprechchören wie "Vernichtung an Israel", "Tod Israel" und "Intifada"- und "Schlachtet die Juden"-Aufrufe. Auch in Deutschland war ähnliches neben dem Verbrennen von Israel-Flaggen zu vernehmen.

Heimische und deutsche Politiker zeigen sich entsetzt über die Gewaltbereitschaft. "Fassungslos" ist FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache, die FPÖ kündigte eine Anzeige an. CDU/CSU und FDP in Deutschland fordern, dass Bürger vehement gegen Antisemitismus vorgehen. "Es hat nichts mit Meinungsfreiheit zu tun, wenn zum Mord an Juden aufgerufen wird", so CSU-Innenexperte Stephan Mayer der "Welt".

"Ob importiert oder nicht"

Die Politik zeigt sich einig: Bei solchen Straftaten muss hart und konsequent durchgegriffen werden. "Wir brauchen ein starkes gesellschaftliches Zeichen gegen Antisemitismus – ob importiert oder nicht", so CDU-Präsidiumsmitglied Jens Spahn zur "Welt". Sorge herrscht, weil sich der Antisemitismus und die Gewaltbereitschaft offenbar auf ganz Europa ausbreiten.

Im schwedischen Göteborg kam es zu einem Brandanschlag auf eine Synagoge, der in direktem Zusammenhang mit der Jerusalem-Entscheidung stehen soll. In Stockholm und Malmö wurden bei Demonstrationen Hassparolen gerufen und israelische Fahnen verbrannt.

Bis zu zwei Jahre Haft

Gewaltaufrufe sind unter anderem im österreichischen Strafgesetzbuch geregelt. Dort heißt es unter "§ 282 StGB Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen" dazu: "Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise (also auch Aufrufen bei Demonstrationen, Anmerkung), dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen." (red)