Politik

Arbeit für Flüchtlinge: Kritik aus den Ländern

Heute Redaktion
Teilen
Picture
Bild: Sabine Hertel/Heute

Nachdem das Innenministerium eine Liste der gemeinnützigen Arbeiten für Asylwerber veröffentlicht hat, kommt Kritik von den Ländern. Der Plan sei nicht ausgegoren.

Nachdem das Innenministerium eine veröffentlicht hat, kommt Kritik von den Ländern. Der Plan sei nicht ausgegoren.

Die Entschädigung für die Asylwerber sei noch immer nicht geklärt, kritisieren die Länder. Die 2,50 Euro, die Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) will, lehnen die Länder weiter strikt ab. SPÖ und ÖVP sind sich insgesamt uneinig, wie hoch die Entschädigung in Sachen Entlohnung sein soll. Derzeit gilt in den meisten Bundesländern eine Obergrenze von 110 Euro im Monat.

Die Flüchtlingsreferenten vermissen zudem eine Liste von Organsisationen, die neben Bund, Länderun und Gemeinden Asylwerber beschäftigen dürfen.

Die Länder wünschen zudem eine bundesweite Unfall- und Haftpflichtversicherung für Asylwerber.

Lesen Sie weiter: die Liste der Tätigkeiten, die Asylwerber künftig verrichten können dürfen:

1. Allgemeines:


Unterstützung in der Verwaltung, bspw. in der Administration (Bürohilfsdienste, Einscannen, Kopieren, Botendienste, Daten in Excel-Tabellen übertragen etc.) und in der Buchhaltung;
inhaltliche, sprachliche und grafische Mitgestaltung bei Publikationen in den Gemeinden;
administrative Hilfsarbeiten, z.B. bei Aussendungen, Vorbereitungsarbeiten für Projekte;
Sprachmittlung bei (Info-)Veranstaltungen oder "Grätzelfesten";
Unterstützung vor/während/nach Veranstaltungen der Gebietskörperschaft (Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen, diverse Veranstaltungen im Integrationsbereich, Umweltschutzprojekte, Büchereiflohmarkt der stadteigenen Büchereien etc.);
Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten für die Gebietskörperschaft.


2. Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, Friedhöfe:


Betreuung von öffentlichen Parkanlagen, öffentlichen Sportanlagen und Schwimmbädern sowie öffentlichen Spielplätzen;
Flurreinigung auf öffentlichen Flächen;
Straßenreinigung öffentlicher Straßen;
Tätigkeiten im Bauhof an Gemeindeeigentum bzw. an Eigentum der Gebietskörperschaft;
Instandhaltung von öffentlichen Wegen;
Naturschutz und Umweltschutz (Beseitigung von Neophyten, Artenschutz, z.B. Mithilfe bei der Krötenwanderung);
Winterdienste (Schneeräumungen von öffentlichen Wegen, Gehsteigen, Schulhöfen);
Mithilfe am Friedhof (z.B. Laub kehren im öffentlich zugänglichen Bereich, Pflege "Sozialgräber" etc.).


3. Soziales, Kindergärten, Schulen:


Seniorinnen- und Seniorenbetreuung in Pensionistenklubs, Tageszentren (Reinigung, Küche, aber auch Hilfstätigkeiten: Grünpflege, Hochbeet anlegen etc.);
Mitarbeit in gemeindeeigenen Betreuungseinrichtungen für alte, kranke oder behinderte Personen (Sozialbetreuung, aber auch beispielsweise Betreuung der Zimmerpflanzen und der Blumenkästen auf den Balkonen der Pflegewohnhäuser etc.);
Altenbetreuung/Besuchsdienste;
Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge (nur für Asylwerberinnen und Asylwerber mit einschlägiger Qualifikation in diesem Bereich);
Mithilfe im Bereich der öffentlichen Kindergärten (Hilfstätigkeiten: Grünpflege, Reinigung, Küche etc.);
Unterstützung bei Dolmetsch-Bedarf in öffentlichen Schulen, öffentlichen Kindergärten etc.;
Schülerlotsendienst.


4. Gesundheit (in Gemeinde- oder Landeskrankenhäuser):


Hospitationen von Personen aus Gesundheitsberufen in Krankenanstalten und Ambulatorien;
gezielte Internet-Recherchen zu fachspezifischen Themen durchführen.


5. Umwelt, Abfall, Tiere:


Sperrmüllaktion;
öffentliche Tierheim- Hilfstätigkeiten in der Tierpflege und Grünanlagen;
Wildtierpflege.


6. Kultur:


Hilfstätigkeiten in den Kultureinrichtungen der Städte (Stadttheater, Stadtbücherei);
Mitarbeit in Städtischen Archiven (z.B. Fotodokumentation anfertigen, elektronische Fotoarchive anlegen, z.B. historische Fotografien aus einem Bezirk ordnen, scannen und ein elektronisches Fotoalbum gestalten).


7. Freizeiteinrichtungen:


Hilfstätigkeiten in diversen Freizeiteinrichtungen der Städte;
Unterstützung der Pflege öffentlicher Sportplätze;
Unterstützung in öffentlichen Bädern.


8. Sonstiges:

• Unterstützung in der Lagerhaltung und bei kleineren Übersiedlungen im Rahmen der Gemeinden.

Um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Kinder und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes auszuschließen, sollte eine gemeinnützige Tätigkeit erst ab 16 Jahren ermöglicht werden. Ebenso sollten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich schwangerer Asylwerberinnen Beachtung finden. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollten die bei gemeinnützigen Tätigkeiten eingesetzten Asylwerberinnen und Asylwerber zur Unfallversicherung angemeldet werden.