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Arbeitsprogramm der Regierung im Bereich Sicherheit ...

Heute Redaktion
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Die technischen Ermittlungsmöglichkeiten, aber auch ein gesetzliches Strafrechtspaket für staatsfeindliche Bewegungen sollen unter anderem die Sicherheit und Integration in Österreich vorantreiben. Die Dauer der Schubhaft etwa wird auf 18 Monate verlängert. Auch Angriffe gegen Zugbegleiter sollen eingedämmt werden.

Strafrechtspaket

•• Schaffung eines eigenen Straftatbestands gegen die Gründung von oder der führenden Betätigung in "Staatsfeindlichen Bewegungen". Diese sind darauf ausgerichtet, die Hoheitsrechte der Republik Österreich, der Bundesländer oder der Gemeinden und ihrer Organe nicht anzuerkennen oder sich solche Hoheitsbefugnisse selbst anzumaßen. Das betrifft die Freemen-Bewegung oder OPPT (One People’s Public Trust).

•• Besserer Schutz für Staatsvertreter: Höhere Strafen bei tätlichen Angriffe gegen öffentlich Bedienstete. Durch eine Ausweitung werden beispielsweise auch Zugbegleiter von diesem Schutz erfasst.

•• Höhere Strafen bei sexueller Belästigung in Gruppen.

•• Sicherheitsverwahrung gefährlicher, psychisch beeinträchtigter Straftäter.

•• Um einen besseren Informationsfluss (erweiterte Datenverarbeitungsbefugnis) zwischen

Betreuungseinrichtungen, Ärzten und Sicherheitsbehörden bei Verdacht einer psychischen Erkrankung (Vorfall Brunnenmarkt) zu schaffen, bedarf es weiters auch neuer Regelungen im SPG.

Umsetzung StGB: Begutachtungsstart im Februar 2017 / Ministerrat April 2017

Überwachung von Gefährdern

Bei Personen, die einer terroristischen Straftat verdächtigt werden, insbesondere Unterstützung terroristischer Aktivitäten im In-oder Ausland (»Rückkehrer«), wird im Regelfall Untersuchungshaft verhängt. In Fällen, in denen die Gefährdung nur abstrakt ist und die Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, wird die elektronische Fußfessel als gelinderes Mittel angestrebt und durch die Gerichte entschieden. Der Justizminister wird diese Maßnahme im Erlassweg über die Staatsanwaltschaften unterstützen.

Registrierung von prepaid – Wertkarten

Viele Straftaten werden unter Ausnützung von Wertkartenhandies begangen. Daher setzen wir die gesetzliche Verankerung einer Ausweispflicht bei Erwerb einer SIM- Wertkarte im Telekommunikationsgesetz (TKG) um.

Videoüberwachung

Bei Gefährdungslage ist Videomaterial insbesondere öffentlicher Betreiber, für die eine Speicherverpflichtung

sowie eine Mindestspeicherdauer normiert werden soll, auf Anordnung der Staatsanwaltschaft den Sicherheitsbehörden herauszugeben; dort, wo es technisch möglich ist, soll auch Echtzeitstreaming eingesetzt werden können. Für Kooperationen mit Unternehmen im Nahebereich der öffentlichen Hand (zB ÖBB, ASFINAG, regionale Verkehrsbetriebe) wird eine entsprechende Regelung gefunden.

Kennzeichenerfassungssysteme

Mit der Einführung eines elektronischen Kennzeichenerfassungssystems der ASFINAG soll das BMI als Übermittlungsempfänger in bestimmten Anlässfällen (Fahndungsabfragen) vorgesehen werden.

An Grenzübergängen für mehrspurige KFZ, an denen Grenzkontrollen durchgeführt werden, sollen Kennzeichenerfassungsgeräte des BMI unbefristet zum Einsatz kommen. Quick freeze – Anlassspeicherung von Telekommunikationsdaten Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen sollen Telekommunikationsanbieter aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung verpflichtet werden, Telekommunikationsdaten (Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten) bis zu 12+ Monate zu speichern. Im Falle, dass sich der Anfangsverdacht verdichtet, kann die Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Bewilligung auf diese gespeicherten Daten zugreifen. Sollte sich der Anfangsverdacht nicht erhärten, tritt die staatsanwaltschaftliche Anordnung außer Kraft und der Verdächtige ist über den Vorgang zu informieren. Damit sind die Grundrechtserfordernisse im Lichte der jüngsten EuGH-Judikatur erfüllt. Ermöglichung der

Überwachung internetbasierter Kommunikation

Für die Effektivität der Strafverfolgung ist es dringend notwendig, eine neue Ermittlungsmaßnahme zu schaffen, die die Überwachung internetbasierter Kommunikation ermöglicht; dadurch wird eine Lücke in der Strafverfolgung geschlossen, sodass es Kriminellen künftig nicht mehr möglich ist, durch die Wahl internetbasierter Telekommunikation (wie z. B. Skype und WhatsApp) jegliche Überwachungsmöglichkeit zu verhindern. Akustische Überwachung im Auto jener der Wohnung gleichstellen Schaffung der Möglichkeit der akustischen Überwachung außerhalb von vom Wohnrecht geschützter Räume bei Vorliegen eines konkreten Tatverdachts einer vorsätzlich begangenen, mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten strafbaren Handlung. Umsetzung: Erlass BMJ Gefährderin und Gefährder im März 2017 / legistische Anpassungen bis Juni 2017

Lesen Sie weiter: Sicherheit im digitalen Raum, Integrationsgesetz

Sicherheit im digitalen Raum

Bekämpfung Internetkriminalität

Um bei Hasspostings in sozialen Medien und anderen Straftaten im Internet eine effiziente Strafverfolgung zu gewährleisten, wurden bei den Staatsanwaltschaften Sonderreferate für »extremistische Strafsachen« geschaffen, um das für die Bearbeitung solcher Fälle oftmals benötigte Fach- und Spezialwissen innerhalb der Staatsanwaltschaften entsprechend zu bündeln und solche Verfahren – auch im Hinblick auf eine dadurch mögliche entsprechend enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit anderen Behörden im In- und Ausland – effektiver und effizienter bearbeiten zu können.

Cybersicherheitsgesetz

Neue Formen der Kriminalität im Online-Bereich sind eine der großen Herausforderungen

unserer Zeit. Deshalb ist die Erarbeitung eines Cybersicherheitsgesetzes geplant.

Staatliches Katastrophenmanagement

Mit einem Sicherheits- und Krisenmanagementgesetz des Bundes werden die erforderlichen organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie klare Strukturen und Zuständigkeiten auf Ebene des Bundes und der Länder zur Bewältigung von Krisen und Katastrophen geschaffen.

Umsetzung: Begutachtungsstart im März

Integration

Die Integration ist eine der wesentlichen Herausforderungen für die österreichische Gesellschaft. Deshalb schlagen wir vor, weitgehende Maßnahmen umgehend einzuleiten. Der Erfolg der Integration hängt wesentlich von der Zahl der zu integrierenden Menschen ab. Integration ist ein wechselseitiger Prozess, der von gegenseitiger Wertschätzung und Respekt geprägt ist, wobei klare Regeln den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den sozialen Frieden sichern. Daher beruht Integration stets auf einem Fördern und Fordern. Integration

durch Leistung ist dann erfüllt, wenn jedenfalls die Kenntnisse der deutschen Sprache für das Arbeitsleben vorhanden sind, die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist sowie die dem Rechtsstaat zugrundeliegende österreichische und europäische Rechts- und Werteordnung anerkannt und eingehalten wird.

Integrationsgesetz

•• Definition eines einheitlichen Integrationsbegriffs

•• Festschreibung der Bedeutung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung

•• Grundsatz des systematischen Anbietens von Integrationsmaßnahmen (Integrationsförderung)

sowie die Einforderung, aktiv am Integrationsprozess mitzuwirken (Integrationspflicht)

•• Ausbau Deutsch- und Wertekurse, Kürzung der jeweiligen Sozialleistung bei Nichtteilnahme

•• Rechtsanspruch auf Sprachkurse für AsylwerberInnen mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit und Asylberechtigte

•• Einführung eines Integrationsvertrags und einer Werteerklärung inklusive strenger Sanktionen bei Verstoß gegen diesen; Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte sind im Rahmen des Integrationsvertrages zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechtsund Gesellschaftsordnung (Werteerklärung angelehnt an die österreichische Bundesverfassung) verpflichtet und müssen Deutsch- und Wertekurs erfolgreich absolvieren.

•• Transfer der Integrationsvereinbarung in das Integrationsgesetz; Festsetzung höherer Qualitätsstandards mit dem ÖIF, strengere Kontrollen, Verschärfung der Strafen

•• Forschungskoordination dem MRV folgend (BMEIA, BMB, BKA, BMWFW)

•• Institutionelle Maßnahmen, wie die Festschreibung des Expertenrats für Integration und des Integrationsbeirats sowie die Einführung eines Integrationsmonitorings unter Berücksichtigung des Datenschutzes

•• Salafistische Verteil- und Rekrutierungsaktionen verbieten Vollverschleierungsverbot

•• Wir bekennen uns zu einer offenen Gesellschaft, die auch eine offene Kommunikation voraussetzt. Vollverschleierung im öffentlichen Raum steht dem entgegen und wird daher untersagt.

Arbeitsmarktintegrationsgesetz (Integrationsjahr)

•• Etablierung eines verpflichtenden Integrationsjahres für AsylwerberInnen mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte;

•• Dauer: mindestens 12 Monate verpflichtende Teilnahme, je nach Qualifikationsstatus verpflichtend verlängerbar;

•• Eingliederung am Arbeitsmarkt hat Vorrang und beendet Integrationsjahr;

•• Beratung und Dokumentation der Absolvierung der Integrationsmaßnahmen im Integrationspass;

•• Maßnahmen: Kompetenzclearing, Deutschkurse, Unterstützung bei Anerkennung von Qualifikationen, Werte- und Orientierungskurse (in Kooperation mit dem ÖIF), Berufsorientierungs- und Bewerbungstrainings, verpflichtendes Arbeitstraining im Sinne einer gemeinnützigen Tätigkeit bei Zivildienstträgern

•• Wird die Teilnahme am Programm oder einzelnen Modulen verweigert kommt es zu harten Sanktionen (sofortiges Durchschlagen auf sämtliche Unterstützungsleistungen – Sozialhilfe/BMS/Leistungen aus dem Titel der Arbeitslosenversicherung);

•• Sozialministerium wird ermächtigt zusätzliche Mittel aus den passiven AlV Budgetmittel zusätzlich zum derzeitigen Budget zu aktivieren.

•• Ausbau und Erweiterung der Eingliederungbeihilfen (in Form von Integrationsbeihilfen) für Unternehmen, die Asylberechtigte oder Subsidiär Schutzberechtigte nach dem Integrationsjahr beschäftigen; Abwicklung über das Arbeitsmarktservice

•• Öffnung des Dienstleistungsscheck für AsylwerberInnen

Öffentlicher Dienst

Der Staat ist verpflichtet, weltanschaulich und religiös neutral aufzutreten. In den jeweiligen Ressorts wird bei uniformierten ExekutivbeamtInnen sowie RichterInnen und StaatsanwältInnen darauf geachtet, dass bei Ausübung des Dienstes dieses Neutralitätsgebot gewahrt wird.

Umsetzung: Begutachtungsstart Integrationsgesetz und Arbeitsmarktintegrationsgesetz am 6. Februar 2017 / Ministerrat Ende März 2017

Migration dämpfen

Die Bundesregierung wird die Zahl der in Österreich ankommenden und rechtswidrig aufhältigen Migranten massiv reduzieren. Die zuständigen Minister werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bis Ende Februar das auf Basis untenstehender Maßnahmen zu erstellende Umsetzungspaket vorlegen. Dies erfolgt im unions- und verfassungsrechtlichen Rahmen, wie er sich insbesondere aus den von der Bundesregierung eingeholten Gutachten ergibt.

Binnengrenzschutz

Solange der Außengrenzschutz – und hier vor allem der Schutz der Seegrenzen vor allem im Bereich der östlichen und der zentralen Mittelmeerroute –nicht funktioniert, sind Kontrollen der Binnengrenze trotz im Frühjahr 2016 erfolgten Schließung der Balkanroute erforderlich, um Binnenmigration und Sekundärmigration zu verhindern. Diese Grenzkontrollen müssen sich an die jeweils aktuellen Entwicklungen anpassen, weshalb entsprechend flexible Planungen notwendig sind, um auch kurzfristig reagieren zu können. Dies betrifft neben den offiziellen Grenzübertrittsstellen vor allem auch die grüne Grenze. Die Regelungen des Schengener Grenzkodex (Art 25,28 und 29) sollen im erforderlichen Umfang genützt werden, um den Binnengrenzschutz dort, wo er notwendig ist, sicherstellen zu können.

Lesen Sie weiter: Bundesheer-Assistenzeinsatz bis Schubhaft 

Assistenzeinsatz des Bundesheeres ausbauen

Zu diesem Zwecke werden die sicherheitspolitischen Maßnahmen für den Grenzschutz im Rahmen des sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes des österreichischen Bundesheeres gemäß WehrG insbesondere mit folgenden Maßnahmen verstärkt:

•• Intensivierung von gemischten Streifendiensten/Kontrolltätigkeiten (Polizei/ÖBH)

•• Verstärkte Überwachung der grünen Grenze auch mit Luftfahrzeugen des ÖBH

•• Unterstützung der Polizei durch die Transportlogistik des ÖBH

•• Unterstützung bei der Registrierung von Fremden

•• Unterstützung bei der Zurückweisung von Fremden

•• Mitwirkung bei der Kontrolle von LKW´s und Güterwaggons

•• Verstärkte Nutzung neuer Detektionstechnologie

Verstärkung der bestehenden Grenzkontrollen

Die bereits bestehenden Grenzkontrollen an Grenzübergangen sollen intensiviert und die Grenzübergänge für mehrspurige KFZ sollen Kennzeichenerfassungsgeräte unbefristet zum Einsatz kommen. Ebenso wird bei Bedarf die Häufigkeit der Anhaltungen und genauen Überprüfung von Kraftfahrzeugen sowie der darin beförderten Personen verdichtet. Straffung der Verfahrensabläufe im Asylverfahren

Zum Zwecke der Straffung der Verfahrensabläufe ist vorgesehen, die Einvernahmestrukturen, insbesondere bei der Erstbefragung neu zu gestalten. Dabei (§19 AsylG) sollen in Zukunft nicht mehr nur die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes herangezogen werden. Die Verwendung von zusätzlich aufzunehmenden Verwaltungsbediensteten für die Erstbefragung ist sinnvoll, diese müssen auch bei der LPD angesiedelt sein.

Rückkehrberatung ausbauen, freiwillige Rückkehr fördern

Die freiwillige Rückkehr konnte bereits im vergangenen Jahr deutlich gesteigert werden. Diese Entwicklung wird durch folgende Maßnahmen vorangetrieben Rückkehrberatung intensivieren.

Die Beratung zur freiwilligen Rückkehr soll intensiv ausgebaut werden. Die bisher mit den Rückkehrberatungsorganisationen gewonnenen Erfahrungen und Erfolgsquoten der laufenden Projekte sollen bei der Vergabe zukünftiger Finanzierungen stärker berücksichtig werden. Rückkehrprämien werden angepasst

Die aktuell gewährten Beträge, die auch eine Reintegrationsförderung darstellen, sollen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr einer Staffelung nach individuellen Umständen unterzogen und soweit erhöht werden, sodass die Reintegrationsmöglichkeit in der Heimat gefördert und damit die Motivation zur freiwilligen Ausreise gesteigert wird, die Prämien aber keinesfalls einen Anziehungseffekt Richtung Österreich bewirken.

National geförderte Rückkehrprojekte werden ausgebaut

Mittel für flächendeckende Projekte zur Förderung der freiwilligen Rückkehr werden ausgebaut um dadurch die Vorteile für Fremde im Rahmen der unterstützten freiwilligen Ausreise noch intensiver vermitteln zu können. Bereits laufende Projekte sollen ausgebaut und weitere Projekte entwickelt werden.

lllegalität bekämpfen

Zentrales Ziel stellt einerseits die Bekämpfung der illegalen Zuwanderung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts nach und in Österreich sowie deren Reduktion auf ein Minimum dar. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die bereits begutachteten Änderungen im FrÄG 2017 umgehend umgesetzt.

Eine wesentliche Maßnahme stellt die Erweiterung der Bestimmung des §111 FPG auf alle gewerblichen Beförderungsunternehmen dar. Daraus ergeben sich Pflichten für den Transport und widrigenfalls eine Kostenübernahme durch die Beförderungsunternehmer, wenn sie Perso29 nen, insbesondere im internationalen Reiseverkehr, transportieren, die nicht die für die Einreise erforderlichen Dokumente vorweisen. Darüber hinaus werden Rückkehreinrichtungen sowie Rückkehrzentren für die Durchsetzung einer neu zu fassenden Ausreiseanhaltung eingerichtet.

Die Dauer der Schubhaft wird auf 18 Monate verlängert

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird folgende stufenweise Systematik eingeführt:

•• Personen mit durchsetzbar rechtskräftig negativ entschiedenem Asylverfahren + rechtskräftiger

Rückkehrentscheidung müssen als sogenannte ausreisepflichtige Fremde Österreich innerhalb einer behördlich festgesetzten Frist verlassen.

•• Mit rechtskräftig negativer Entscheidung wird die ausreisepflichtige Person nur mehr mit Sachleistungen in besonders ausgewiesenen GVS- bzw. Rückkehrquartieren versorgt. Geldleistungen jedweder Art, wie etwa Taschengeld, werden nicht mehr gewährt.

•• Mit der Unterbringung in solchen Quartieren geht die Verhängung einer Gebietsbeschränkung einher (Gebiet des politischen Bezirks, in dem die Einrichtung etabliert ist.)

•• Innerhalb der Frist zur Ausreise sind die ausreisepflichtigen Personen auch verpflichtet, an einer Rückkehrberatung teilzunehmen.

•• Wenn die Teilnahme erfolgt ist oder verweigert wurde und die Rückkehrfrist abgelaufen ist ohne dass die Ausreise erfolgt ist, greift die neu mit dem FRÄG 2017 eingeführte Verwaltungsstrafbestimmung (qualifiziert rechtswidriger Aufenthalt/Einreise, 5.000 bis 15.000 Euro oder bis 6 Wochen Ersatzarrest).

•• Eine Unterbringung in einem Rückkehrzentrum mit Bewegungsbeschränkung im Rahmen der Ausreiseanhaltung erfolgt, wenn ...

•• eine Person erneut nach erstinstanzlicher Erlassung einer Bestrafung wegen qualifiziert rechtswidrigem Aufenthalt/Einreise in Österreich aufgegriffen wird oder

•• eine ausreisepflichtige Person eine Gebietsbeschränkung hat, oder

•• wenn im Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Person die Asylbehörde über ihre Identität bewusst getäuscht hat.

•• Rückkehrzentren zum Vollzug der Ausreiseanhaltung sind geschlossene Einrichtungen, bei denen eine jederzeitige Ausreise aus Ö möglich ist, eine Bewegungsfreiheit in Ö besteht hingegen nicht mehr. Dafür sollen nach Möglichkeit bestehende Einrichtungen genutzt werden.

•• In der Einrichtung erfolgt eine intensive Rückkehrberatung sowie Unterstützung bei der jederzeit möglichen freiwilliger Ausreise

•• Sowie die zwangsweise Abschiebung möglich wird diese im Rahmen der Schubhaft umgehend durchgesetzt

Maßnahmen auf europäischer Ebene

Auf europäischer Ebene wird die österreichische Bundesregierungen Bemühungen vorantreiben, das europäische Asylsystem robust auszugestalten. Dazu braucht es sowohl den vorgestellten "Aktionsplan für Europa" und darauf aufbauend das Future European Protection System. Mit diesen Maßnahmen wird das Geschäftsmodell der Schlepper unterbunden. Außengrenzschutz

Ein Raum ohne Binnengrenzen erfordert einen effizienten Außengrenzschutz. Ein funktionierender Außengrenzschutz ist notwendige Voraussetzung für eine Rückkehr zu Schengen.

•• Novelle Entsendegesetz (KSE-BVG)

Durch vereinfachte Regelungen bei der Entsendung von österreichischen Einsatzkräften, etwa bei Erkundungs- und Vorbereitungsmaßnahmen sowie humanitärer Hilfe, kann Österreich europäische Bemühungen zur Stärkung der Außengrenzen rasch und effizient unterstützen.

•• Frontex und EASO stärken

Um einen besseren Schutz der gemeinsamen EU-Außengrenzen zu unterstützen, wurde das Mandat der EU-Grenzschutzbehörde Frontex erweitert. Im Rahmen der Stärkung des Außengrenzschutzes werden Frontex und EASO personell unterstützt. Im Bereich der Exekutive wird ein Ausbau von derzeit 24 entsendeten Exekutivbediensteten auf bis zu 100 Exekutivbedienstete angestrebt.

Die Europäische Asyl Unterstützungsagentur (EASO) wird weiterhin mit Spezialisten von Österreich unterstützt, um Länder wie Griechenland und Italien bei der effektiven Bewältigung der Asylkrise zu unterstützen. Dieses Engagement soll bei Bedarf mit der Entsendung von benötigten Spezialisten ausgebaut werden.

Erlassung der Sonderverordnung der Bundesregierung

Gesetzt den Fall, dass die oben dargestellten Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg erzielen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, beschließt die Bundesregierung als ultima ratio in Abstimmung mit dem Hauptausschuss des Nationalrates die Sonderverordnung gemäß §§ 36 ff AsylG-2005, wodurch das Regime des 5. Abschnitts des Asylgesetzes zur Anwendung kommt.

Verpflichtende Frauenquote in Aufsichtsräten von Großunternehmen

Nach Vorbild der deutschen Rechtslage wird ab 1.1.2018 in Aufsichtsräten von börsennotierten Unternehmen sowie von Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Frauenquote von 30 % festgelegt, die bei Neubestellungen verpflichtend einzuhalten ist.

Umsetzung: Ministerrat im Juni