Wirtschaft

Arbeitsrecht: Deine 7 häufigsten Fragen beantwortet

Kurzarbeit, Home Office, Urlaub: Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat die häufigsten arbeitsrechtlichen Fragen in der Coronakrise beantwortet.

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Die AK OÖ beantwortet sieben häufig gestellte Fragen zu Arbeit in der Coronakrise.
Die AK OÖ beantwortet sieben häufig gestellte Fragen zu Arbeit in der Coronakrise.
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Die Arbeiterkammern bekommen in der Coronakrise zehntausende Fragen zu Dingen, die es bis vor kurzem noch gar nicht gegeben hat. Corona-Kurzarbeit, verpflichtende Freistellungen, Home Office, Maskenpflicht. 

Beratung nicht leicht

Bei der Beantwortung der Fragen hatte es die AK nicht ganz leicht, wie sie berichtet. Schwierig war es, weil Gesetze, Verordnungen und Erlässe oft geändert, adaptiert oder neu formuliert wurden. Die Auslegung der Formulierungen blieb fallweise unklar, nicht eindeutig. Auch dass Dinge angekündigt wurden, aber noch keine formelle Verordnung erlassen wurde, machte den AK-Rechtsberater/innen Probleme. 

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer dankt bei dieser Gelegenheit seinen Expertinnen und Experten:  „In den letzten Wochen haben die Beraterinnen und Berater der AK Großartiges geleistet."

Die häufigsten sieben hat die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) nun gesammelt und beantwortet. Hier sind sie.

1
Was sind die Vorteil der Kurzarbeit?

Die von den Sozialpartnern speziell für die Krise erarbeitete Corona-Kurzarbeit hat für beide Seiten Vorteile: Arbeiter und Angestellte behalten ihren Job. Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht, der Lohn ist zwar niedriger als normal, aber höher als beim Arbeitslosengeld. Die Arbeitgeber wiederum erhalten einen Teil der Personalkosten als Staatshilfe vom AMS.

2
Muss mir der Chef Home Office erlauben?

Einen Anspruch auf Home Office gibt es nicht. Dazu bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Anders ist es bei Menschen, die zur Risikogruppe gehören. Attestiert dies ein Hausarzt/eine Hausärztin, so hat man unter Umständen einen Rechtsanspruch darauf, von zuhause arbeiten zu dürfen. Aber wiederum auch nur dann, wenn der Arbeitgeber keinen den Hygienebedingungen entsprechenden Arbeitsplatz einrichten kann.

3
Ich bin Risikopatient. Muss mich der Chef freistellen?

Wenn der Hausarzt/die Hausärztin feststellt, dass man in der Risikogruppe ist, erstellt er ein entsprechendes COVID-19-Risiko-Attest. Der Arbeitgeber muss handeln, aber nicht sofort freistellen. Er hat die Möglichkeit, einen den Schutzbestimmungen entsprechenden Arbeitsplatz für dich zu schaffen oder dich im Home Office arbeiten zu lassen. Geht das beides nicht, musst du freigestellt werden.

4
Muss ich in der Arbeit Maske tragen?

Die Bestimmungen zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz haben sich in den letzten Wochen mehrmals geändert. Aktuell ist: Ob man am Arbeitsplatz eine Maske tragen muss, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Ist das nicht abgesprochen, reicht es, einen Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.

Nur in einigen Branchen ist die Maskenpflicht explizit vorgeschrieben: Gastronomie, Handel oder bei Friseuren.

5
Kann mich der Chef zwingen, Urlaub/Zeitausgleich zu nehmen?

Ein Abbau von Urlaub oder Zeitguthaben ist grundsätzlich Vereinbarungssache, sagt die AK. Das bedeutet: Arbeitgeber können nicht einseitig anordnen, dass man Urlaub nehmen muss. Genauso wenig wie ein Arbeitnehmer einseitig Urlaub nehmen kann - der muss ja auch genehmigt werden. Wichtig: Das gilt auch bei Kurzarbeit.

Ausnahme: Wenn das Betreten des Betriebs gesetzlich oder durch Verordnung verboten oder eingeschränkt wurde, kann der Arbeitgeber Urlaub und Zeitausgleich von bis zu 8 Wochen verlangen.

6
Wer bezahlt mich, wenn ich in Quarantäne muss?

Wird die Quarantäne behördlich angeordnet, hat man Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts. Der Arbeitgeber muss also weiter zahlen, bekommt das Geld aber aufgrund des Epidemigesetzes vom Bund rückerstattet.

7
Darf ich daheim bleiben, wenn ich Kinder betreuen muss?

Die Betreuung von Kindern, die aufgrund der Coronakrise nicht in Schule oder Kindergarten gehen können, ist ein Dienstverhinderungsgrund. Unter bestimmten Umständen: Nämlich dann, wenn das Kind gar nicht in Schule oder Kindergarten betreut werden kann. In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Entgelt weiter bezahlen.

Das wird aber dadurch relativiert, dass nun viele Schulen und Kindergärten wieder zum "Normalbetrieb" zurückfinden. Und auch in der Krise betonte die Regierung oft, dass es IMMER möglich ist, sein Kind zur reinen Betreuung in die Schulen zu bringen.