Politik

Bischof ist "besorgt" über Samenspende für Lesben

Heute Redaktion
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Frauen in homosexuellen Lebensgemeinschaften muss die Erfüllung ihres Kinderwunsches durch künstliche Fortpflanzung mittels Samenspende ermöglicht werden. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gab Präsident Gerhart Holzinger am Freitag in einer Pressekonferenz bekannt. Es gebe keine überzeugenden Gründe für die derzeit bestehende Diskriminierung, so die Begründung.

Frauen in homosexuellen Lebensgemeinschaften muss die Erfüllung ihres Kinderwunsches durch künstliche Fortpflanzung mittels Samenspende ermöglicht werden. Dies entschied der Verfassungsgerichtshofs (VfGH), weil die Verweigerung eine Diskriminierung darstellt. An vorderster Front der Urteilsgegner tritt nun der St. Pöltner Bischof Klaus Küng in Erscheinung.

"Diese Entscheidung erfüllt mich mit Sorge", so Bischof Küng dazu in einer Stellungnahme gegenüber "Kathpress". Ein "Kinderwunsch" sei nur dann legitim, wenn er auch die Wünsche des Kindes ernst nimmt. Und Kinder wünschten sich und hätten auch das Recht auf Vater und Mutter. Küng: "Bei einer lesbischen Lebensgemeinschaft ist die Möglichkeit, mit einem Vater aufzuwachsen, von vornherein ausgeschlossen."
Ganz anders sieht das der VfGH. Es gebe keine überzeugenden Gründe für die derzeit bestehende Diskriminierung, so Präsident Gerhart Holzinger. Die entsprechenden Bestimmungen im Fortpflanzungsmedizingesetz sind damit - auf Antrag des Obersten Gerichtshofes (OGH) und zweier Frauen in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft - aufgehoben. Bis zum 31. Dezember 2014 muss der Gesetzgeber nun reagieren.

"Schutz der Familie" kein Argument

Der vom Bischof angedeutete "Schutz der Familie" sei hier kein Argument, hieß es weiter. "Gleichgeschlechtliche Partnerschaften stehen gesellschaftlich gesehen nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, sondern treten zu diesen hinzu; sie vermögen diese daher auch nicht zu gefährden", so der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung.