Wirtschaft

Chef wollte, dass Angestellte eigene Kündigung zahlen

Ein Chef wollte, dass Arbeitnehmer die eigene Kündigung zahlen. Jetzt kann sich jeder Geld zurückholen, denn die AK erstritt ein Urteil am OGH.

Leo Stempfl
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Arbeiterkammer AK
Arbeiterkammer AK
BARBARA GINDL / APA / picturedesk.com

Was bis 2019 Gang und Gäbe war, war eigentlich nicht rechtens. Die Rede ist von den 128 Euro Auflösungsabgabe, die Arbeitnehmer bei einer Kündigung oder einvernehmlichen Auflösung zu zahlen hatten. "Manche Arbeitgeber haben überhaupt keinen Genierer“, ärgert sich deswegen Arbeiterkammer-Präsidentin Renate Anderl.

Doch nun hat der Oberste Gerichtshof entscheiden, dass das ungesetzlich war. "Holen Sie sich jetzt Ihr Geld von Ihrer ehemaligen Firma zurück", appelliert Anderl.

AK vertrat Mitwagenfahrer

Im konkreten Fall vertrat die Arbeiterkammer einen Mietwagenfahrer, dem jene 128 Euro nach einer einvernehmlichen Auflösung von der Endabrechnung abgezogen wurde. Grundsätzlich sollte mit dieser Abgabe verhindert werden, dass sich Arbeitnehmer in der Arbeitslosigkeit auf Kosten der Allgemeinheit "parken".

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    Nun entschied der OGH allerdings: Ein Überwälzen auf die Arbeitnehmer steht mit dem Regelungszweck des entsprechenden Gesetzes im Widerspruch und ist daher unzulässig. Alle Arbeitnehmer, die in den letzten drei Jahren eine Auflösungsabgabe bezahlen mussten, können diese jetzt laut Urteil von ihrem ehemaligen Arbeitgeber zurückfordern.

    Forderungen vor mehr als drei Jahren sind leider bereits verjährt. Bei wessen Kündigung 2018 oder 2019 eine "Auflösungsabgabe" abgezogen wurde, kann sich diese über ein Musterformular auf arbeiterkammer.at/kuendigungsabgabe zurückholen.