Wien

Ehefrau ermordet, dann Kinder abgeholt – 20 Jahre Haft

Ein 32-Jähriger erwürgt seine Ehefrau mit einem Lattenrost. Daraufhin holt er die Kinder ab und stellt sich der Polizei. Nun erging das Urteil.

Leo Stempfl
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Landesgericht Wien
Landesgericht Wien
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Die Mutter dreier Kinder wurde von ihrem Ehemann brutal ermordet. Der 32-Jährige behauptete, seine Frau mit einem anderen Mann am Wiener Hauptbahnhof beobachtet zu haben. Als er sie in der gemeinsamen Wohnung am 20. September 2019 zur Rede stellte, riss er eine Holzlatte aus einem Lattenrost, schlug damit mehrmals auf den Kopf der Frau, setzte sich schließlich auf sie und würgte sie damit, bis sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab.

Freundinnen und Kolleginnen der Zahnarzthelferin bezeichneten den Mann als krankhaft eifersüchtig und beteuerten, ihre Freundin habe keine andere Bekanntschaft in ihrem Leben gehabt. Selbst wenn, hätte das die Tat in keinster Weise erklärbarer gemacht. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, denn der Angeklagte durchforstete regelmäßig das Handy der ebenfalls 32-Jährigen und verbot ihr, alleine rauszugehen.

Mit den Kindern zur Polizei

Nach begangener Tötung holte er die drei gemeinsamen Kinder vom Kindergarten und der Schule ab, ging zu einer Polizeiinspektion und gestand, "etwas Schlimmes" gemacht zu haben. Er habe auf seine Frau eingeschlagen und wisse jetzt nicht, "was mit ihr ist". Eine entsandte Streife konnte nur mehr den Tod der Frau feststellen.

§ 75 StGB: Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Sprach er beim Prozessauftakt noch von einem "Black-out", gab er am Freitag zu: "Ich bin Schuld am Tod meiner Frau". Die Geschworenen sahen den Tatvorsatz einheitlich als gegeben. Von einer lebenslangen Haftstrafe wurde abgesehen, da der Mann aus dem Kosovo bisher unbescholten war und sich geständig zeigte. Das Urteil lautet deswegen nicht rechtskräftig auf 20 Jahre Haft. Die Verteidigung erbat sich Bedenkzeit, die Staatsanwältin meldete Strafberufung an.

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