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EU-Parlament erneuert veraltete Reisevorschriften

Heute Redaktion
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Das EU-Parlament will Reisende, die ihre Urlaube aus verschiedenen Angeboten individuell zusammenstellen und nicht über ein herkömmliches Reisebüro buchen, besser schützen. Ein Gesetzesentwurf soll verhinden, dass Reisende am Urlaubsort festsitzen, wenn eine Fluggesellschaft oder ein Reiseveranstalter in Konkurs gehen. Urlauber sollen auch vor plötzlich stark gestiegenen Preisen oder Änderungen der Flugzeiten geschützt werden.

Die aktuell gültigen Vorschriften für Pauschalreisen stammen aus dem Jahr 1990. In den letzten 24 Jahren hat sich im Tourismus jedoch viel getan. Günstige Flüge und vor allem Online-Angebote haben das Reisen revolutioniert. Viele der im Internet gebuchten Reisen unterliegen jedoch nicht den Vorschriften. Daher hat das Parlament einen Gesetzesentwurf mit neuen Vorschlägen erstellt. Diese wurden mit 610 Stimmen ziemlich eindeutig verabschiedet, es gab nur 58 Gegenstimmen und 13 Enthaltungen.

Im Zuge der neuen Richtlinie wird der Begriff der Pauschalreise ausgedehnt und um Elemente der Reiseplanung wie Flüge, Hotelbuchungen, Autovermietung erweitert. Die Abgeordneten haben darauf bestanden, dass Reisende vor dem Abschluss eines Reisevertrags ausdrücklich darauf hingewiesen werden sollen, wenn ihr Reisearrangement keine Pauschalreise ist und deshalb auch nicht dasselbe Schutzniveau gewährleistet werden kann.

Das sollen die neuen Vorschriften gewährleisten:


Reisenden müssen die Kosten für die Rückreise im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters während des Urlaubs erstattet werden. Wenn möglich, sollten sie auch ihren Urlaub fortsetzen können, bevor sie nach Hause reisen, fordern die Abgeordneten.
Der Kaufpreis darf nach Vertragsabschluss nur erhöht werden, wenn besondere Gründe geltend gemacht werden können, zum Beispiel ein Anstieg der Treibstoffpreise oder -steuern. Wenn der Preis um mehr als acht Prozent steigt, sollte den Kunden eine andere Reise oder die Erstattung des Kaufpreises angeboten werden.
Die Veranstalter sollten die Flugzeiten nicht um mehr als drei Stunden verschieben dürfen, nachdem der Reisevertrag abgeschlossen wurde.
Ist eine pünktliche Heimreise wegen "unvermeidbarer, außergewöhnlicher" Umstände nicht möglich, muss der Reiseveranstalter die Kosten für den verlängerten Aufenthalt für höchstens fünf Nächte übernehmen und für eine Unterbringung sorgen, die der Kategorie des ursprünglich gebuchten Hotels entspricht, fordern die Abgeordneten. Nur wenn der Reiseveranstalter die Unterbringung ausdrücklich nicht vornehmen kann oder will, kann der Reisende selbst buchen und erhält vom Veranstalter einen Betrag von bis zu 125 Euro pro Nacht, so der Text der Gesetzesvorlage (die Kommission hatte 3 Nächte und 100 Euro vorgeschlagen).