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Fahnen am Auto - ist das erlaubt?

Heute Redaktion
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Bild: ÖAMTC

Ein Niederösterreicher zahlte jetzt 25 Euro Strafe, weil er eine Österreich-Fahne auf seinem Auto hatte. Fahrzeuglenker im ganzen Land sind jetzt verunsichert, doch ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer klärt auf.

Fahrzeuglenker im ganzen Land sind jetzt verunsichert, doch ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer klärt auf.

"Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Anbringen von Fahnen am Auto erlaubt", beruhigt Hoffer. "Dafür sind aber bestimmte Spielregeln einzuhalten, wenn man nicht mit dem Verkehrsrecht in Konflikt geraten will."

An sich gilt, dass Wimpeln nur an offiziellen Staatskarossen angebracht werden dürfen. Anlässlich der Euro 2008 im eigenen Land erlaubte das Verkehrsministerium aber auch Fan-Artikel am Auto. "In einem Folgeerlass wurde festgehalten, dass dies auch über die Europameisterschaft 2008 hinaus gilt.

Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein

Jetzt kommt aber das große Aber: "Diese Artikel dürfen keine Gefahr für die Verkehrssicherheit zur Folge haben", erklärt der ÖAMTC-Chefjurist. Sie dürfen also etwa nicht die Sicht des Fahrers beeinträchtigen und nicht seitlich über die Fahrzeugbreite hinausstehen. Abgesehen davon, muss die Fahne gut verankert sein und darf sich bei der Fahrt nicht lösen können.

Falls man mit einer Fahne am Auto aufgehalten wird und die Polizisten eine Strafe verlangen, dann gibt es kein Universalrezept dagegen, sagt Hoffer. Denn ein Ministeriums-Erlass ersetzt kein Gesetz. Allerdings könnte man die Beamten höflich darauf hinweisen, dass es sowohl diesen Erlass als auch die Rechtsansicht des ÖAMTC gibt.

Anzeige statt Organmandat?

Im Notfall könnte man auch anstatt eines Organmandats auf eine Anzeige bestehen. Dies könnte zwar theoretisch teurer kommen, allerdings sind dagegen auch Rechtsmittel möglich. Außerdem könnte dann die übergeordnete Bezirkshauptmannschaft von der Anzeige absehen, da auch ihr der Erlass bekannt ist.

Lesen Sie auf der nächsten Seite den Paragraphen, .

§ 26a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV_1967)

(1) Das Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen und Anhängern, an denen sie auf Grund des KFG 1967, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, angebracht sein müssen oder gemäß § 54 KFG 1967 geführt werden dürfen, ist unzulässig; Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein.
(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, müssen auch Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen (§ 27 Abs. 3 KFG 1967) angeschrieben sein.

Abstand (a) zwischen der vorderen Kraftfahrzeugbegrenzung und dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Zugfahrzeuges (Zughaken oder Sattelkupplung); bei einer Sattelkupplung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (a min und a max) anzugeben.

Abstand (b) zwischen dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Anhängers (Zugöse) oder Sattelanhängers (Sattelzapfen) und der hinteren Begrenzung des Anhängers oder Sattelanhängers; bei einer Vorrichtung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (b min und b max) anzugeben.

(3) An vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen muss hinten annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges in einem Abstand von mindestens 40 cm zur Fahrbahnoberfläche eine kreisrunde weiße, retroreflektierende Tafel (oder ein Aufkleber) mit schwarzer Aufschrift „45“ angebracht sein. Der Durchmesser muss mindestens 15 cm betragen.

Die Rückstrahlwirkung der weißen Teile der Tafel (des Aufklebers) muss mindestens den in Anlage 5e Kapitel B.2.5.1. für die Farbe Weiß angegebenen Werten entsprechen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm oder in verbreiteter Strichbreite von durchschnittlich 13 mm und einer Höhe von mindestens 75 mm ausgeführt sein.