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Gericht bestätigt - Kreditbearbeitungsgebühr unzuläs...

Heute Redaktion
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Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht gerichtlich gegen Kreditbearbeitungsgebühren vor. Geklagt wurde die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft (BTV), die eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 2,5 Prozent für Konsumkredite und eine Gebühr von 1 Prozent für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite verrechnete. Nach der Entscheidung des Erstgerichtes wurde die Gebühr nun auch in zweiter Instanz für unzulässig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht gerichtlich gegen Kreditbearbeitungsgebühren vor. Geklagt wurde die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft (BTV), die eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 2,5 Prozent für Konsumkredite und eine Gebühr von 1 Prozent für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite verrechnete. Nach der Entscheidung des Erstgerichtes wurde die Gebühr nun auch in zweiter Instanz für unzulässig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Bereits im Juli hatte das Landesgericht Innsbruck Kreditbearbeitungsgebühren, wie sie von der BTV verrechnet wurden, für rechtswidrig erklärt und darin eine „gröbliche Benachteiligung der Kunden“ gesehen. Eine solche Benachteiligung liege vor allem deshalb vor, weil sich die Höhe unabhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand prozentuell am gewährten Kredit orientiert.

Es sei nicht nachvollziehbar, so das Gericht im Juli, warum Kreditverträge, denen ein höherer Betrag zugrunde liegt, zwingend einen höheren Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen sollten. Die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Innsbruck, hat diese Entscheidung nun inhaltlich bestätigt und darüber hinaus ausgeführt, dass Kreditbearbeitungsgebühren auch bereits dem Grunde nach gröblich benachteiligend sind: Die Bank verrechnet das Entgelt unter anderem in Zusammenhang mit dem Aufwand bis zur endgültigen Zuzählung des Kredits, wozu etwa die Erstellung einer Haushaltsrechnung, die Einholung von Unterlagen und die Kreditprüfung zählen.

Dies betrifft teilweise Aufwendungen, zu welchen die Bank gesetzlich verpflichtet ist. Darüber hinaus betrifft es Aufwendungen, die geradezu zwingend mit der Abwicklung des Kreditverhältnisses einhergehen, sodass der Verbraucher davon ausgehen darf, dass diese bereits mit dem zu leistenden Vertragsentgelt abgedeckt sind.

„Ein weiteres wichtiges Urteil gegen den Gebührendschungel der Banken“, freut sich Beate Gelbmann, zuständige Juristin im VKI. „Wenn der Bank in Erfüllung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten Kosten entstehen, sollen diese nicht auf die Kunden abgewälzt werden.“