Wirtschaft

Hochwasser: Betroffene müssen nicht arbeiten!

Heute Redaktion
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Tausende freiwillige Helfer waren am Wochenende im Hochwassereinsatz. Die Arbeiterkammer erklärt, was man beachten muss, wenn man wegen der Überflutung oder, weil man Hilfe leistet, nicht zur Arbeit erscheint.

Wer aufgrund einer Naturkatastrophe nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht laut AK keine dienstrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Es handelt sich vielmehr um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt. Man ist aber verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um trotzdem pünktlich zu sein, und hat andernfalls den Dienstgeber zu informieren.

Die Entgeltfortzahlung ist bei Angestellten und Arbeitern unterschiedlich geregelt. Angestellte haben für kurze Zeit einen Anspruch darauf, Arbeiter nur dann, wenn er im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist.

Viele Betriebe selbst betroffen

Kann man seiner Arbeit nicht nachkommen, weil der Betrieb selbst von der Naturkatastrophe betroffen ist, stellt sich ebenfalls die Frage der Entgeltfortzahlung: Der Arbeitgeber ist von dieser dann entbunden, wenn das Ereignis nicht in seine Sphäre fällt - etwa weil nicht nur sein Betrieb, sondern die gesamte Region unter der Flut leidet.

Verhinderungsgrund einzeln zu prüfen

Arbeitnehmer sind prinzipiell verpflichtet, zum Dienst zu erscheinen, soweit ihnen das - etwa aufgrund des Zustands der Verkehrsverbindungen - möglich ist. Ob ein Verhinderungsgrund vorliegt, wenn man sein Eigentum oder das der engsten Familienangehörigen schützen muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Die AK verwies allerdings auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, wonach dringende Hochwasserhilfe für Geschwister ein Grund sei.

Für Hochwsserhilfe gibt's Zeitausgleich

Wer sich freiwillig zur Hochwasserhilfe meldet, muss das mit dem Arbeitgeber absprechen und in der Regel Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Bei akuter Nothilfe, z.B. der Rettung der 80-jährigen Nachbarin, darf man immer fernbleiben und es ist auch zulässig, den Dienstgeber erst nachträglich zu informieren.

Ist man bei einer Hilfsorganisation, etwa dem Roten Kreuz, darf man ebenfalls der Arbeitsstelle fernbleiben, um Gefahr von Leib und Leben abzuwenden. Man muss das dem Chef aber melden, eine Entgeltfortzahlung ist nicht gesichert.