Eine Steirerin hatte ihren Gynäkologen erfolgreich geklagt, weil sie dieser nicht ausreichend über die Möglichkeit eines Organscreenings aufgeklärt hatte. Die Frau brachte einen Buben zur Welt, der durch einen Herzfehler schwer beeinträchtigt ist. Der Arzt wurde rechtskräftig verurteilt und musste für den entstandenen finanziellen Schaden haften.
Doch nun klagte auch die Tochter der Frau den Mediziner, wie die "Presse" berichtet. Die Argumentation: Ein Organscreening hätte die Entdeckung des Herzfehlers noch im Mutterleib wesentlich wahrscheinlicher gemacht. Hätte die Steirerin vom Herzfehler erfahren, hätte sie abgetrieben. Doch nun leide das Mädchen, weil sich die Mutter viel um den Buben kümmern müsse und keine Zeit mehr für die Tochter habe.
Zudem wäre das Mädchen sozial isoliert, damit sie den kranken Bruder nicht mit anderen Krankheiten anstecken könne. Dadurch habe das Mädchen eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten, heißt es in der Klage. Die Schülerin forderte daher von dem Gynäkologen 25.000 Euro und eine Haftung für alle noch kommenden Probleme.
Das Erstgericht und die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Graz, wiesen die Klage ab. Und auch der Oberste Gerichtshof (OGH) schloss sich den beiden Instanzen nun an: Denn, so die Argumentation, die psychische Belastung für das Mädchen sei keine Folge des Fehlers des Gynäkologen, sondern auf die Existenz des kranken Bruders zurückzuführen. Damit sei eine Grenze erreicht.
„"Das Kind selbst – gleichgültig, ob gesund oder behindert – wird nicht als Schaden, sondern im Gegenteil als eine ideelle Bereicherung gesehen" - OGH“
"Das Kind selbst – gleichgültig, ob gesund oder behindert – wird nicht als Schaden, sondern im Gegenteil als eine ideelle Bereicherung gesehen. Der nach der Rechtsprechung in den 'wrongful birth'-Fällen zu ersetzende Schaden ist der vermögensrechtliche Nachteil durch die dadurch entstehende Unterhaltspflicht, nicht die Existenz des (behinderten) Kindes", urteilte der OGH. Die Tochter erhält daher keinen Schadenersatz.