Wirtschaft

Laudamotion-Gebühr für Check-in ist unzulässig

Die Fluglinie Laudamotion verrechnet bei ihrem Standard-Tarif 55 Euro für den Flughafen-Check-in. Das ist aber unzulässig.

Heute Redaktion
Teilen
Laudamotion muss Gebühr streichen.
Laudamotion muss Gebühr streichen.
Bild: picturedesk.com/APA

Bei einigen Laudamotion-Tarifen, beispielsweise dem Standard-Tarif, ist ein kostenloser Check-in am Flughafen nicht im Preis enthalten. Zwar ist der Online-Check-in zwischen zwei Tagen und zwei Stunden vor jedem Flug kostenlos möglich, für den Flughafen-Check-in müssen Kunden 55 Euro blechen.

Während des gesamten Buchungsvorganges wird die Höhe des Tarifs für den Flughafen-Check-in aber nicht automatisch angezeigt. Kunden müssen vielmehr durch aktives Anklicken der Tarifinformation die Höhe der Gebühr selbständig erfragen. Versäumen Kunden das Zeitfenster für den Online-Check-in oder mangelt es ihnen an den technischen Voraussetzungen, dieses Zeitfenster zu nutzen, sind sie gezwungen, den Flughafen Check in in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihren Flug antreten wollen. Dagegen klagte der Verein für Konsumentenschutz (VKI).

"Überraschende Gebühr"

Das Oberlandesgericht Wien beurteilte diese Kosten als ungewöhnlich und für den Kunden überraschend. Kunden müssen mit einer solch hohen Gebühr nicht rechnen. Auch deshalb, weil zahlreiche Fluglinien dafür auch bei günstigen oder bei Angebotstarifen nichts zusätzlich verrechnen. Selbst wenn ein Kunde im Rahmen des Buchungsvorganges auf die Pflicht, für einen Check-in am Flughafen zahlen zu müssen, aufmerksam wird, kommt eine Gebühr von 55 Euro überraschend. Dies gilt auch bei Billigfluglinien, die häufig für besondere Leistungen gesondertes Entgelt verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

"Gebühr nicht sachgerecht"

„Wenn der Kunde in der Reisedestination über keinen ausreichenden Internetzugang verfügt, kann er nicht online einchecken und ist gezwungen, die Gebühr in Höhe von 55 Euro zu zahlen. Auch ein technischer Fehler bei Laudamotion kann dazu führen, dass Kunden diese Gebühr zu entrichten haben. Das kann nicht sachgerecht sein", führt Dr. Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI, ergänzend aus.

Des Weiteren wurde ein Passus in den AGB vom OLG Wien als gesetzwidrig eingestuft, nach der irische Gerichte bei Streitigkeiten zwischen Laudamotion und Kunden zuständig seien. Die zugrundeliegende Klausel enthielt nach Ansicht des Gerichts mehrere unbestimmte Begriffe, die für den Durchschnittsverbraucher nicht klar verständlich sind.

Ebenso wurde eine Klausel als unzulässig beurteilt, nach der irisches Recht für die Verträge zwischen Laudamotion und ihren Kunden hätte gelten sollen, falls einschlägige Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(red)