Niederösterreich

Musterhäftling (29) darf sich nicht impfen lassen

Häftling Ado P. (29) wartet seit Monaten auf eine Impfung, ergriff dann selbst die Initiative, organisierte sich einen Termin. Nur: Er darf nicht.

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Ablehnung der Impfung; Anwalt M. Burger
Ablehnung der Impfung; Anwalt M. Burger
privat, iStock

Ado P. geht bei dem Wort "Coronaschutzimpfung" das Geimpfte auf: "Ich will mich unbedingt impfen lassen, habe mir beim Hausarzt einen Termin für 18. Juni ausgemacht und darf aber nicht. Es wird unter anderem mit den Covid-19-Schutzmaßnahmen begründet." 

Der 29-Jährige war wegen Suchtmitteldelikten zu drei Jahren Haft verurteilt worden, sitzt seit rund einem Jahr in der Justizanstalt Wilhelmshöhe (Außenstelle der JA Josefstadt), ist als Hausarbeiter tätig. Im Gefängnis verhält sich der Insasse mustergültig, darf auch schon Ausgänge konsumieren und will nach der Haft neu anfangen. "Da ihm seine Gesundheit am Herzen liegt und von Seiten der Justiz in Sachen Impfung nichts passiert ist, ergriff er selbst die Initiative", so sein Anwalt Mathias Burger.

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    Justizanstalt Josefstadt - der "Stamm-Häfen" des Insassen
    Justizanstalt Josefstadt - der "Stamm-Häfen" des Insassen
    PD

    Häftling käme für alles auf

    Schließlich machte sich der Musterhäftling beim Hausarzt einen Termin für 18. Juni aus, doch die Justizanstalt lehnte ab - weist dabei auch auf die Covid-19-Maßnahmen (siehe Bilderserie) hin. Doch der 29-Jährige will dies nicht einfach so hinnehmen, wandte sich an seinen Rechtsvertreter: "Ich werde dagegen natürlich Beschwerde erheben. Die Entscheidung ist für mich nicht nachvollziehbar und in Pandemiezeiten schlichtweg unvertretbar. Insbesondere wird seit April versprochen, die Häftlinge zu impfen, was bislang nur leere Worte sind", so Advokat Mathias Burger. Zudem habe sich der Österreicher sogar bereit erklärt, den begleitenden Ausgang aus eigener Tasche zu bezahlen.

    Das sagt Ministerium

    Eine Sprecherin des Justizministeriums entgegnet: "Der Insasse ist bereits für eine COVID-19 Impfung innerhalb der Justiz angemeldet und wird diese zeitnah erhalten. Daher war eine Vollzugslockerung, die momentan bis 30. Juni 2021 grundsätzlich unzulässig ist (Ausnahme: Angelegenheiten, die nicht anders erledigt werden können), nicht zu bewilligen."