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Nackt im Garten - darf ich das überhaupt?

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Wenn die Temperaturen unentwegt steigen, dann steigt auch die Bereitschaft zur Freizügigkeit. Aber was ist im eigenen Garten eigentlich erlaubt? Hier erfahren Sie, ob Sie nackt umher laufen oder gar viel zu lauten Sex lieber doch lassen sollten.

85 Prozent der Österreich verfügen über einen Balkon, ein Terrasse oder einen eigenen Garten. Doch das bedeutet noch lange nicht, dass man dort tun und lassen kann, was man möchte. Viele Dinge sind geregelt, prinzipiell gilt aber: Die Freiheiten des Einzelnen enden dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird.

Nackt im Garten: Ob Sonnenliegen, Gartenbadewanne oder Gartendusche: Für nackt Herumlaufen im Garten sieht das österreichische Rechtssystem kein Gesetz vor, das vorschreibt, wie man sich wo oder wann kleidet (oder auch nicht).

Die Rechtsprechung der Vergangenheit hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der nackte Aufenthalt in der Wohnung, auf dem Privatgrundstück (egal wie einsehbar) nicht verboten ist. Aber: Man sollte den Nachbarn nicht provozieren und dafür sorgen, dass er das Fernglas in der Schublade lässt - daher lassen Sie besser die Badehose an!

Grillen: Bei Rauch und Geruch handelt es sich prinzipiell um Immissionen. Diese dürfen das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des eigenen Grundes nicht wesentlich beeinträchtigen. Achtung: Der Vermieter könnte mit dem Mieter im Vertrag vereinbart haben, dass es verboten ist, Feuer zu machen. Häufig steht das aber auch in der Hausordnung!

Lärm: Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird immer nach der Ortsüblichkeit beurteilt. Generell gilt, dass zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr früh jeglicher Lärm zu unterlassen ist. Auch am Wochenende sind dem Lärmen Grenzen gesetzt. Es genügt daher schon, dass die Lärmentwicklung objektiv, das heißt durch unbeteiligte Personen als störend empfunden wird. Bei der Beurteilung wird nicht nur die Lautstärke an sich, sondern auch die Häufigkeit und Dauer, als auch die Tageszeit, in der die Geräuschbelästigung fällt, beurteilt. Lärmintensive Arbeiten sollten zügig beendet werden, und eher die Ausnahme als die Regel bilden.

Kinder: Auch hier heißt es unbedingt die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6 Uhr Früh) und die "Ortsüblichkeit" einhalten! Bei der Frage, ob Kinderlärm zumutbar und ortsüblich ist, wird auf das Alter der Kinder, die den Lärm verursachen, abgestellt. So ist das typische Kreischen von Säuglingen und Kleinkindern als ortsüblich anzusehen, ein Achtjähriger, der eine halbe Stunde ungehindert mit seinen zwei Jahre älteren Bruder tobt und kreischt, dass buchstäblich "die Wände wackeln", ist nicht akzeptabel.

Tiere: Oft entstehen erbitterte Nachbarschaftsstreitigkeiten rund um die Lärmentwicklungen des geliebten Vierbeiners, der Frösche im benachbarten Biotop, den redseligen Papagei, etc.

Lautes Hundegebell, selbst wenn es sich um einen Wachhund handelt, kann das ortsübliche Maß überschreiten. Ein gut ausgebildeter Wachhund sollte nämlich nur dann bellen, wenn jemand in das Grundstück und die Wohnung eindringt, und nicht schon dann, wenn jemand daran vorbeigeht. 10 Minuten langes Gebell am Stück gilt im Ortsgebiet als zumutbar, länger als 30 Minuten am Tag sollte das jedoch nicht der Fall sein. Dann nämlich ist von einer ortsunüblichen Lärmentwicklung auszugehen, die so weit führen kann, dass auch die Behörden, wie der Amtstierarzt, oder der Tierschutz (Stichwort: nicht artgerechte Haltung) eingeschalten werden können.

Pflanzen: Für Blumenhängern und Pflanzengitter gilt: Wuchernde Pflanzen, die den Nachbarn die Sonne wegnehmen, sollte man eher meiden. Bei Blumenhängern muss man darauf achten, dass sie nicht über den unteren Rand des Balkons hängen und den Ausblick des darunter wohnenden Nachbarn beeinträchtigen. (kiky)

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