Wirtschaft

Rechte und Pflichten beim Geschenke-Umtausch

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Statt einem Lächeln ziehen Sie unter dem Weihnachtsbaum beim Auspacken ein langes Gesicht? Keine Angst, denn eine zweite Chance gibt es auch für das Christkind. Die Arbeiterkammer informiert über das richtige Verhalten, wenn Geschenke wieder retourniert werden müssen. "Wer sich bei der Auswahl eines Geschenks nicht ganz sicher ist, soll sich schon beim Einkauf einen möglichen Umtausch vereinbaren", sagt Gabriele Zgubic, Leiterin der AK Konsumentenpolitik.

Statt einem Lächeln zogen Sie unter dem Weihnachtsbaum beim Auspacken ein langes Gesicht? Keine Angst, denn eine zweite Chance gibt es auch für das Christkind. Die Arbeiterkammer informiert über das richtige Verhalten, wenn Geschenke wieder retourniert werden müssen.

Das Christkind hat sich geirrt? Um unangenehmen Überraschungen vorzubeugen, haben Sie am Besten den Umtausch schon vorab ausdrücklich vereinbart. Beim Umtausch gilt: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht.

"Weihnachtseinkäufer sollten den Umtausch am besten auf der Rechnung vermerken lassen", sagt Gabriele Zgubic, Leiterin der AK Konsumentenpolitik. Der Händler kann auch einen Umtausch von sich aus einräumen, was dann schon vorgedruckt auf der Rechnung steht. Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es nicht zurück. Falls man nichts findet, erhält man einen Gutschein.

Gutscheine boomen

Das Christkind geht online: Konsumenten sollen beim Shoppen per Mausklick auf genaue Adress-Angaben schauen, speziell bei unbekannten Händlern. Auch bei Online-Käufen gilt: Preise vergleichen und möglicherweise versteckte Nebenkosten wie Versandspesen beachten. Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu sieben Werktage (Samstag nicht mitgezählt) ab Erhalt der Ware. Bei etwa entsiegelten CDs und DVDs oder Tickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Werden KonsumentInnen über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist auf bis zu drei Monate.

Gutscheine sind 30 Jahre lang gültig. "Viele Unternehmen befristen die Geltungsdauer der Gutscheine", weiß Zgubic. "Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber unzulässig." Kann nach Ablauf einer Befristung der Gutschein nicht mehr eingelöst werden, müssen die Konsumenten jedenfalls den Kaufpreis des Gutscheins erhalten. "Prüfen Sie beim Gutschein über eine Plattform, wer überhaupt der Aussteller ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf. Hält der Gutschein nicht, was er verspricht, kann es für Konsumenten mühevoll werden, zu ihrem Recht zu kommen."

Gewährleistungsanspruch

Bei kaputten Produkten gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren (etwa Möbel oder TV) muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. "Das Recht steht dem Konsumenten zu. Das kann er vom Händler verlangen", betonte Zgubic. Daher: Rechnung aufheben.