Politik

Keine U-Haft für Ex-Oberst trotz Spionage-Verdachts

Das Landesgericht Salzburg hat den Antrag auf Untersuchungs-Haft abgewiesen. Grund: Es bestehe nicht wirklich eine Fluchtgefahr.

Heute Redaktion
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Das Landesgericht Salzburg hat heute den Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf U-Haft für einen pensionierten Ex-Offizier des Bundesheeres abgewiesen. Der 70-Jährige steht im Verdacht, über zwanzig Jahre lang für Russland spioniert zu haben.

Nach der Anhörung des Tatverdächtigen entschied sich die Richterin gegen die Untersuchungshaft, dafür wurden ihm strenge Auflagen auferlegt.

In der Begründung, wieso er nicht in U-Haft wandern muss, heißt es: "Zwar geht das Landesgericht Salzburg nach der derzeitigen Aktenlage von einem dringenden Tatverdacht in Richtung des Vergehens des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs (§ 256 StGB), des Verbrechens des Verrats von Staatsgeheimnissen (§ 252 Abs 1 StGB) sowie der vorsätzlichen Preisgabe eines militärischen Geheimnisses (§ 26 Abs 2 Militärstrafgesetz) aus. Jedoch liegen die von der Staatsanwaltschaft Salzburg herangezogenen Haftgründe nach Ansicht des Landesgerichtes Salzburg nicht vor."

Die Fluchtgefahr sei somit nicht gegeben, weil der Beschuldigte in Österreich sozial bestens integriert ist, seit 1987 einen fixen Wohnsitz im Inland hat und bisher auch nicht geflüchtet sei, obwohl er bereits seit zwei Monaten Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungen hat, so die Begründung weiter.

Das Landgericht hat dem Beschuldigten unterdessen den Reisepass abgenommen, er muss sich nun täglich bei der ihm nächstgelegenen Polizeidienststelle melden. Jeden Wohnsitzwechsel muss er darüber hinaus unverzüglich melden.

Technische Geräte konfisziert

Durchaus kurios erscheint folgende Auflage, die der beschuldigte Ex-Offizier ebenfalls erfüllen muss: Ihm wurde "jeglicher Kontakt zu fremden Geheimdiensten" untersagt. Auch seine Handys und andere technische Geräte wurden konfizisziert. Wörtlich heißt es: "Zugleich wurden ihm alle technischen Kommunikationsmittel, mit denen er nach dem dringenden Tatverdacht in Kontakt mit einem fremden Geheimdienst stand, abgenommen und polizeilich sichergestellt. Letztlich wurde ihm die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt mit fremden Geheimdiensten sowie früheren Kontaktpersonen zu unterlassen, wobei ein Weisungsbruch seine sofortige neuerliche Festnahme zur Folge hätte."

(Red)