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Urlaub verfällt nicht mehr – auch nicht durch den To...

Wer keinen Urlaub beantragt, verliert seine Urlaubstage nicht automatisch, urteilen EU-Richter. Der Anspruch bleibt auch nach dem Tod bestehen.

Heute Redaktion
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Mallorca: Eine der beliebtesten Ferieninseln im Mittelmeer
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Bild: imago stock & people

In einem viel beachteten Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Arbeitnehmern und ihren direkten Angehörigen gestärkt. So haben Erben laut Urteil Anspruch auf finanzielle Vergütungen, wenn der verstorbene Arbeitnehmer noch offene Urlaubsansprüche hatte, berichtet die "dpa". Diese Regelung gab es in Österreich bereits, nun stützt sich das EU-Urteil darauf.

Neu auch für Österreich ist, dass Urlaub nicht verfallen darf. Die Luxemburger Richter entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche nicht automatisch verliert, wenn er keinen Urlaub beantragt. Grund des Urteils waren Fälle in Deutschland, in denen Arbeitnehmer keinen Urlaub nahmen, sich ihre Urlaubstage aber nach Beendigung ihrer Arbeit ausbezahlen lassen wollten.

Die Fälle wurden abgelehnt, doch der EU-Gerichtshof urteilte nun anders. Arbeitnehmer verlieren nun nicht mehr automatisch ihren Urlaubsanspruch, wenn sie nicht Urlaub nehmen. Vielmehr müsse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer darauf hinweisen und es ermöglichen, Urlaubstage rechtzeitig zu beanspruchen.

Beweispflicht kommt

Lehne der Arbeitnehmer ab, müsse der Arbeitgeber beweisen können, "dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen". Erst dann könne ein Anspruch verfallen.

In Österreich war es bisher der Fall, dass nicht verbrauchter Urlaub ins Folgejahr mitgenommen werden konnte und erst zwei Jahre später verfällt. Das EU-Urteil sagt nun allerdings, dass Urlaub auch dann nicht verfallen darf, außer wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweist, seinen Urlaub zu konsumieren – und dieser verzichtet.

(rfi)