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"Wesentliche Änderung" bei Pickerl kommt noch im Mai 

Schon in wenigen Tagen tritt eine neue Richtlinie im Rahmen der regelmäßigen "Pickerl"-Termine in Österreich in Kraft.  

Michael Rauhofer-Redl
Beim "Pickerl" kommt es laut ARBÖ zu einer "wesentlichen Änderung". Diese tritt noch im Mai in Kraft.
Beim "Pickerl" kommt es laut ARBÖ zu einer "wesentlichen Änderung". Diese tritt noch im Mai in Kraft.
Weingartner-Foto / picturedesk.com

Autofahrer aufgepasst! Mit 20. Mai kommt es zu einer "wesentlichen Änderung" im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Pickerl-Begutachtung, das berichtet der ARBÖ am Donnerstag in einer Presseaussendung. Ab diesem Datum werden über eine Softwareschnittstelle im Fahrzeug die Verbrauchsdaten ausgelesen und in weiterer Folge an eine Datenbank der Europäischen Kommission übermittelt. Von dieser Änderung sind alle Fahrzeuge betroffen, die seit 1.1.2021 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und der aktuellen Abgasklasse "6d" oder "6e" (ab Herbst 2023) entsprechen. Bei älteren Fahrzeugen werden keine Verbrauchswerte ausgelesen.

Doch nicht nur bei der Begutachtungsplakette ändert sich etwas. Auch beim Wiener Parkpickerl kommen schon bald Neuerungen auf die Autofahrer zu

Grundsätzlich ist die Erhebung der Verbrauchsdaten ein positiver Ansatz, um realistische Verbrauchswerte zu ermitteln und wodurch Konsumentinnen und Konsumenten ehrlich über den zu erwartenden Treibstoffverbrauch informiert werden können. Die ab Mitte Mai gültige Verordnung sieht der ARBÖ dennoch kritisch, wie Gerald Kumnig, Generalsekretär des ARBÖ ausführt: "Für die reine Erhebung der Verbrauchsdaten je Fahrzeugmodell wäre es ausreichend gewesen, die ersten elf Stellen einer Fahrgestellnummer zu übermitteln. Gemäß den derzeitigen Vorgaben, wird jedoch die gesamte 17-stellige Fahrgestellnummer ausgelesen und übermittelt wodurch eine Anonymisierung der Daten nicht vorhanden ist."

Fahrzeughalter kann Übermittlung ablehnen

Das sei ein weiterer Schritt in Richtung 'gläserner Bürger' und daher abzulehnen. Da die Daten bis zu 20 Jahre gespeichert werden können, sei eine Einhaltung aller datenschutztechnisch relevanten Bestimmungen unerlässlich, erklärt Kumnig.

Der ARBÖ weist jedenfalls daraufhin, dass jeder Fahrzeughalter vor der §57a-Begutachtung die Erhebung und Übermittlung der Verbrauchswerte ablehnen kann. "Wichtig ist, dass die Verbraucherinteressen geschützt werden und der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin die Datenhoheit behält", so Kumnig abschließend.

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