Österreich

Flüchtiger Häftling klagte auf Pensionsnachzahlung

Ein flüchtiger Häftling klagte auf die Nachzahlung seiner Pension für die Zeit der Flucht. Nun urteilte der Oberste Gerichtshof.

14.09.2021, 00:46
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Der Flüchtige klagte seine Pension ein.
Bild: Fotolia.com (Symbolbild)

Ein Invaliditätspensionist saß ab Juli 2013 in Österreich in Haft und bekam im Dezember desselben Jahres einen eintägigen Ausgang gewährt. Diesen nützte der Häftling zur Flucht und setzte sich in die Dominikanische Republik ab. Mitte 2015 stellte er sich nach 18-monatiger Flucht den österreichischen Behörden - und sitzt seit Juli 2015 nicht nur wieder im Gefängnis, sondern klagte für die Dauer der Flucht seine Invaliditätspension ein. Das Gesetz sieht vor, dass die Invaliditätspension bei Haftantritt ruhend gestellt wird, da der Staat für die finanziellen Bedürfnisse von Strafgefangenen aufkommt. Da der Mann aber für 18 Monate nicht in Haft, sondern auf der Flucht war, war die Rechtslage unklar. Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) geurteilt: Häftlinge auf der Flucht haben keinen Pensionsanspruch. In Berufung recht bekommen Der OGH gab damit der Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt recht, die eine Nachzahlung der Pension angelehnt hatte. Auch das Erstgericht hatte die Klage des Häftlings abgewiesen. Allerdings sprach ein Berufungsgericht dem Mann die Nachzahlung für zumindest sechs Monate zu.

Der OGH stellte nun jedoch das Ersturteil wieder her und schmetterte die Nachzahlung ab. Begründung: Einem flüchtigen Strafgefangenen die Pension auszuzahlen würde die Flucht wirtschaftlich begünstigen. (rfi)