Wien

Iraker den Flug verwehrt: Jetzt muss Fluglinie zahlen

Die britische Fluggesellschaft "EasyJet" verweigerte einem Iraker einen Flug von Wien nach London. Der Fall ging nun an den Obersten Gerichtshof.

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Urteil gegen "EasyJet": Laut Oberstem Gerichtshof überschritt die Fluggesellschaft ihre Befugnisse und muss einem Iraker die Flugkosten rückerstatten.
Urteil gegen "EasyJet": Laut Oberstem Gerichtshof überschritt die Fluggesellschaft ihre Befugnisse und muss einem Iraker die Flugkosten rückerstatten.
Bild: easyJet

Gemeinsam mit ihrem Mann, einem irakischen Staatsbürger, wollte eine Österreicherin 2018 Verwandte in London besuchen. Der geplante Kurzurlaub verlief allerdings gänzlich anders als erwartet. Am Wiener Flughafen war für das Paar Endstation – die Fluglinie "EasyJet" verwehrte dem Mann wegen eines vermeintlich fehlendem Visums den Einstieg ins Flugzeug.

Trotz gültiger Aufenthaltskarte musste Passagier draußen bleiben

Eine von den österreichischen Behörden ausgestellte gültige Aufenthaltskarte, die zur visumsfreien Einreise in die EU-Mitgliedsstaaten berechtigte, reichte nicht aus. Die Begründung: Laut "EasyJet" waren die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Karte nicht erfüllt worden. 

Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der Verein für Konsumenteninformation die Fluglinie auf Rückerstattung der Kosten für die Tickets von rund 420 Euro sowie einer Ausgleichszahlung in der Höhe von 250 Euro pro Person – mit Erfolg. Mit seiner Aufenthaltskarte hätte der Iraker sehr wohl einreichen können, urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH). 

Erfolg für Paar vor Gericht: Kosten werden rückerstattet

Easy Jet hatte keinen Grund zur Annahme, dass die österreichischen Behörden die Karte fälschlicherweise ausgestellt hätten und konnte auch nicht nachweisen, dass die britischen Behörden sie nicht akzeptiert hätten. Die Beförderungsverweigerung war damit unzulässig. Das Paar bekommt nun die Kosten für ihre nicht genutzten Tickets inklusive der Ausgleichszahlung zurück. Denn weil der Mann nicht mitfliegen durfte, kam das einer Verweigerung der Beförderung seiner Frau gleich, urteilte das Gericht.

"'EasyJet' hat sich hier die Befugnis angemaßt, zu hinterfragen, ob die Aufenthaltskarte von den österreichischen Behörden rechtmäßig ausgestellt wurde. Die Überprüfung eines solchen Dokuments hat sich rein auf die Echtheit und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu beschränken. EasyJet hatte bei dieser Aufenthaltskarte keine konkreten Anhaltspunkte, die auf einen Rechtsmissbrauch oder Betrug geschlossen hätten",  so Verena Grubner, Juristin des Vereins für Konsumenteninformation, über das Urteil. Die Fluglinie war für ein Statement bislang nicht erreichbar. 

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