Österreich

"Nicht schuldfähig": Was das für Eyob E. bedeutet

Eyob E. (21) soll am Wiener Hauptbahnhof seine Schwester erstochen haben. Er gilt als nicht schuldfähig. Was das bedeutet, zeigen wir hier.

Heute Redaktion
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Ein psychiatrischer Sachverständiger kam am Dienstag zum Schluss, dass der 21-jährige Spanier Eyob E. nicht zurechnungsfähig war, als er in der Nacht auf den 15. Jänner am Wiener Hauptbahnhof seine Schwester erstochen haben soll. Das Opfer war mit ihrer Schwester angereist, um nach E. zu sehen, da sich die Familie Sorgen um den 21-Jährigen machte.

Der mutmaßliche Täter wurde festgenommen, das Verbrechen seither aufgearbeitet. Jetzt heißt es allerdings, der Mann sei "nicht schuldfähig", habe unter dem "Einfluss einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades" gehandelt. Schon nach der Tat habe es laut Ermittlern Anzeichen dafür gegeben, der Mann habe unter anderem erklärt, er werde von vielen Menschen "für Gott gehalten".

Eyob E. wird sich deswegen auch nicht wegen Mordes vor Gericht verantworten müssen. Frei kommt E. deswegen aber nicht. Es wurde ein Antrag auf Einweisung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingebracht. Sollte ein Gericht zum Schluss kommen, dass E. die Tat begangen hat, würde das die Anhaltung des Mannes im Maßnahmenvollzug mit gleichzeitiger Therapie bedeuten.

Einweisung: Die verschiedenen Varianten

"Einweisung" bedeutet, dass unzurechnungsfähige Täter sofort bei einem Urteil statt in ein herkömmliches Gefängnis in speziell eingerichtete Haftanstalten oder Kliniken eingewiesen werden, in denen sie beobachtet und therapiert werden.

Bei zurechnungsfähigen Tätern wird der Verurteilte meist erst nach der Verbüßung der Gefängnisstrafe eingewiesen. Das Besondere an der Einweisung: Im Gegensatz zur Strafhaft wird die Maßnahme nicht zeitlich begrenzt ausgesprochen – und es besteht keine Aussicht auf eine Aussetzung zur Bewährung.

"Eingewiesene" werden meist einmal pro Jahr darauf untersucht, ob sie entlassen oder weiter untergebracht werden müssen. Im Fall von E. könnte er, falls verurteilt, etwa in der dafür vorgesehenen Justizanstalt Wien Mittersteig oder in der geschlossenen Abteilung des Wiener Otto-Wagner-Spitals untergebracht und behandelt werden.

Manche sitzen wirklich ein Leben lang

Anfang 2018 befanden sich 917 Personen in Österreich im so genannten Maßnahmenvollzug. 523 davon wurden als unzurechnungsfähig eingestuft. An der "Einweisung" wird auch immer wieder Kritik laut.

So steige jährlich die Zahl der Eingewiesenen und das Gesetz ermögliche es theoretisch, Menschen auch bei "kleineren" Vergehen auf unbestimmte Zeit und ohne die Aussicht auf eine private Zukunft festhalten zu können. Theoretisch könnten Betroffene sogar sein Leben lang festgehalten werden, wenn sie Jahr für Jahr als weiter gefährlich eingestuft wird.

Lebenslange sitzen 22,5 Jahre

Zurechnungsfähige dagegen sitzen beim Urteil "lebenslänglich" im Durchschnitt in Österreich 22,5 Jahre im Gefängnis. "Lebenslang" kommt nur für Über-21-Jährige Volljährige in Frage, das Jugendgerichtsgesetz für 14- bis 17-jährige kennt keine lebenslange Freiheitsstrafe. Auch im Strafrecht junger Erwachsener (18 bis 21 Jahre) gibt es keine Strafdauer über 15 Jahre. Vereinfacht: Erst wer über 21 Jahre alt ist, kann zu lebenslanger Haft verurteilt werden. (rfi)