Österreich

Teenager trank Wodka mit: 2.000 € Strafe für Gast

Heute Redaktion
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Anwalt Michael Hirm vertrat den Gast (29).
Anwalt Michael Hirm vertrat den Gast (29).
Bild: iStock, www.ra-hirm.at

Bei einer Party in Kärnten schmiss ein 29-Jähriger drei Flaschen Wodka, ließ diese in der Lounge stehen. Eine Minderjährige bediente sich selbst, der Gast sollte dafür 2.000 Euro Strafe zahlen.

Weil er unwissend den Rausch einer 17-Jährigen bezahlt hatte, sollte ein Kellner (29) 2.000 Euro Verwaltungsstrafe zahlen.

Rückblick: Mit seinem Freunden hatte der 29-Jährige privat als Gast an einer Party im August 2017 in einer bekannten Bar in Velden (Ktn.) teilgenommen, reservierte eine Lounge, bestellte drei Flaschen Wodka für seine Partie und genoss den Abend. Natürlich blieb der 29-Jährige nicht den ganzen Abend in der Lounge, bewegte sich frei im ganzen Lokal. "Es war ein Kommen und Gehen", so der 29-Jährige gegenüber seinen Anwalt.

Am nächsten Morgen fanden Urlauber Wäschestücke am Wörtherseestrand, schlugen Alarm, das Schlimmste wurde befürchtet. Eine große Suchaktion wurde eingeleitet, doch in einer Wiese lag eine volltrunkene, halbnackte 17-Jährige (Anm.: selbst in der Gastro tätig, knapp 18 Jahre alt). Diese erzählte den Beamten etwas von Party, Bar und den Vornamen des in Velden bekannten 29-jährigen Kellners.

Langer Gerichtsstreit

Einige Wochen später flatterte eine Anzeige beim 29-Jährigen ins Postkastl: 2.000 Euro wegen eines Verstoßes nach dem Jugendschutzgesetz, er hätte Minderjährigen Alkohol gegeben.

Der Kärntner nahm sich einen Anwalt, legte Beschwerde ein, verlor aber auch beim Landesverwaltungsgericht. Die Sache ging schließlich bis zum Verwaltungsgerichtshof. Der entschied jetzt zugunsten des Gastes (Anm.: Begründung des VwGh siehe letzter Absatz), da der 29-Jährige nie in Kontakt mit der 17-Jährigen war. Somit: Keine Strafe und rund 1.400 Euro Kostenersatz.

Der Klagenfurter Anwalt Michael Hirm dazu: „Mein Mandant stand an jenem Abend nie in Kontakt mit der Jugendlichen. Die Strafe wäre völlig absurd gewesen, dann müsste jeder Gast sein Getränk ab sofort aufs Klo mitnehmen. Mein Mandant hatte eine Rechtsschutzversicherung, sonst wären rund 7.000 Euro Kosten entstanden, hätten wir den Fall verloren, sogar 10.000 Euro."

Die Begründung des VwGh: Das Kärntner Jugendschutzgesetz verlangt es von Gästen eines Lokals nicht, die alkoholischen Getränke, die sie zum eigenen Konsum bestellt haben, ständig unter Beobachtung zu halten. Sie müssen nicht ständig neben ihrem Getränk stehen, um auch Minderjährige, die nicht unter ihrer Aufsicht sind, vom eigenmächtigen Konsum dieser Getränke fernzuhalten.

(Lie)