Wien

5-Meter-Verkehrsschild in Wien – aber darf man parken?

Die Ausweitung der Kurzparkzone auf (fast) ganz Wien treibt witzige Blüten. In Wien-Hietzing wächst ein Verkehrsschild in den Himmel.

Claus Kramsl
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Ein Stahlrohr, drei Park-Botschaften, fünf Meter Höhe: Dieses Straßenschild in Wien-Hietzing macht keine halben Sachen.
Ein Stahlrohr, drei Park-Botschaften, fünf Meter Höhe: Dieses Straßenschild in Wien-Hietzing macht keine halben Sachen.
Denise Auer

Parkplätze mit Strafzettel-Garantie gibt es jetzt in der Hietzinger Hauptstraße in Wien-Hietzing. Dort sorgt seit Einführung der Kurzparkzone ein rund fünf Meter hohes Verkehrsschild mit drei Botschaften für Reizüberflutung bei den Autofahrern - und Verwunderung bei den Passanten.

Sonderregelung für Kurzparkzonen-Schild

Laut Büro von Verkehrsstadträtin Ulli Sima ist das mehr als fünf Meter hohe Verkehrsschild mit drei Tafeln zwar ungewöhnlich, aber doch legal. Zwei Verkehrszeichen pro Steher sind erlaubt, Kurzparkzonen-Taferl sind ein eigenes Kapitel und von dieser Regelung ausgenommen. Und darum sind hier sogar die drei angebrachten Schilder okay.

Das Verkehrsschild in Wien-Hietzing ist über fünf Meter hoch.
Das Verkehrsschild in Wien-Hietzing ist über fünf Meter hoch.
Denise Auer

Keine Maximalhöhe im Gesetzestext

Auf "Heute"-Anfrage zitiert ein Sprecher der Verkehrsstadträtin aus dem Gesetzestext: "Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen, eine maximale Höhe ist nicht geregelt."

Nur zwei Verkehrszeichen erlaubt, aber...

Und weiter heißt es: Die maximale Anzahl von Verkehrszeichen ist im § 48 Abs. 4 StVO geregelt: Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht

1. für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4,

2. für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie

3. für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang  steht.“

"Da es sich bei einer Kundmachung nach § 25 Abs. 2 um Kurzparkzonen handelt, ist die Kundmachung wie auf dem Foto abgebildet StVO-konform. Es handelt sich aber in der Tat um eine Seltenheit", so ein Sprecher der Stadträtin zu "Heute".

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