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50 Meter Abstand zum Verkaufsstand: Wer muss zahlen?

Die hohen Corona-Zahlen und der zweite Lockdown machen auch Standlern auf Wochenmärkten zu schaffen. Die 50-Meter-Abstandsregel sorgt für Aufregung.

Christine Scharfetter
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Manfred von "Hauser's Hölzelmühle" steht mit seinen Spirituosen jeden Samstag in einem selbstgebauten Zirkuswagen am Genussmarkt in Retz.
Manfred von "Hauser's Hölzelmühle" steht mit seinen Spirituosen jeden Samstag in einem selbstgebauten Zirkuswagen am Genussmarkt in Retz.
Manfred Hauser

Die Wochenmärkte dürfen in ganz Österreich trotz Lockdown offen haben, auch Eigenprodukte dürfen von jedem weiterhin angeboten werden - solange sie nicht direkt vor Ort konsumiert werden. Die Idee: Es herrscht eine Ausgangsbeschränkung, Gastrobetriebe haben geschlossen, und nach dem Einkauf sollten die Kunden schnurstracks den Weg nach Hause einschlagen. Bewerkstelligen soll dies eine 50-Meter-Abstandsregel zum Verkaufsstand. Wer also noch am Weg sein gekauftes konsumiert, darf dies erst 50 Meter weit weg.

Doch genau diese Regel sorgt derzeit für Aufregung - vor allem am Retzer Genussmarkt in Niederösterreich. "Jetzt soll ich zahlen, wenn die Kunden den Abstand nicht einhalten?", so die Information, die an Manfred Hauser von der Hölzelmühle von Stadtrat Daniel Wöhrer herangetragen wurde.

Wer muss die Strafe zahlen?

Der Landwirt und Schnapsbrenner betreibt in Retz die "Hauser's Hölzelmühle" mit Destillerie, Hofladen, Buschenschank und steht samstags mit seinen Produkten auch auf dem Genussmarkt. Eine seiner derzeit wenigen Einnahmequellen, da er die erst um viel Geld erbaute Winter-Waldschenke aufgrund der erneut hohen Coronavirus-Infektionszahlen nun nicht öffnen darf. Dabei hätte damit der verlorene Umsatz aus dem Frühjahr wieder reinkommen sollen.

Sei's drum, muss Hauser nun wirklich Strafe zahlen, wenn Kunden den Abstand trotz seiner ausdrücklichen Aufforderung nicht einhalten? Eine Annahme, von der auch viele andere Unternehmer, die derzeit ihre Eigenprodukte ab Hof verkaufen, ausgehen. "Heute" hat diesbezüglich im Gesundheitsministerium nachgefragt und eine ganz klare Antwort erhalten:

Nein!

"Wenn der Kunde die Speisen und Getränke im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert muss dieser die Strafe zahlen." Der Betreiber müsse lediglich auf den Abstand hinweisen und würde sich nur dann strafbar machen, wenn er die Konsumation in oder 50 Meter um die Betriebsstätte erlaubt, beispielsweise durch die Bereitstellung von Tischen.

Kostspieliges Vergehen

Die Höhe des Bußgeldes für Kunden beträgt übrigens 500 Euro (§ 8 Abs. 2 COVID-19-MG). Erlaubt der Betreiber die Konsumation innerhalb der 50 Meter zu seiner Verkaufsstätte, muss er bis zu 3.600 Euro hinlegen (§ 8 Abs. 4 COVID-19-MG).

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    Hauser's Hölzelmühle am Retzer Genussmarkt: Den "Zirkuswagen" hat Manfred Hauser erst kürzlich selbst gebaut.
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    Manfred Hauser
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