Wirtschaft

A1-Zahlscheinentgelte auch laut OGH gesetzwidrig

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen weiteren Sieg im Kampf gegen Zahlscheingebühren errungen. In einem Verbandsklageverfahren verurteilte der Oberste Gerichtshof (OGH) nach T-Mobile nun auch den Telekomanbieter A1 zur Unterlassung entsprechender Klauseln in den AGB. Kunden können ihre bisher geleisteten Entgelte zurückfordern. Dazu bietet der VKI eine Sammelaktion an.

 "Der OGH hat im Streit um das von vielen Unternehmen verlangte Zahlscheinentgelt erneut bestätigt, dass Zahlscheinentgelte unzulässig sind", teilte der VKI am Donnerstag in einer Presseaussendung mit.

Unter können noch bis zum 30. September Betroffene alle Daten zu Vertragspartnern, die solche Entgelte seit 1. November 2009 weiter kassiert haben, eingeben. In der Folge wird der VKI die Unternehmen, die nicht nur aus der Mobilfunkbranche kommen, zur Rückzahlung der gesammelten Beträge oder zur Erteilung entsprechender Gutschriften auffordern und über die Reaktion berichten. Rund 2.400 Betroffene haben sich zur Teilnahme angemeldet, so der VKI.

Seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) mit 1. November 2009 gilt auch in Österreich das Verbot, bestimmte Zahlungsinstrumente mit besonderen Entgelten zu belegen und damit zu benachteiligen. Das von vielen Unternehmen seit Jahren verlangte Zahlscheinentgelt - eine besondere "Strafe" für jene, die nicht bereit waren, Einzugsermächtigungen zu erteilen - war damit rechtswidrig geworden. Dennoch haben viele Unternehmen, insbesondere im Telekommunikationsbereich, diese speziellen Entgelte in Höhe von zwischen 2 und 5 Euro unter wechselnden Namen (Bearbeitungsentgelt, etc.) weiter verrechnet.

Im Auftrag des Sozialministeriums hatte der VKI alle vier Mobilfunkbetreiber sowie eine Versicherung geklagt und in allen Unterinstanzen Recht bekommen. Vor Kurzem hatte der OGH bereits im Verfahren zu T-Mobile entschieden, dass Zahlscheinentgelte seit 1. 11. 2009 unzulässig sind. Mit der aktuellen Entscheidung bestätigte der OGH nun die Rechtswidrigkeit der Verrechnung von Zahlscheinentgelten explizit auch gegen A1. A1 hatte die verbotenen Strafentgelte auch nach Vorliegen des ersten Urteils verrechnet und war davon ausgegangen, dass dies gesetzeskonform wäre.