Seit die Herrengasse, mitten in der Wiener Innenstadt, zu einer Begegnungszone umgebaut wurde, sorgt ein vermeintlicher Parkplatz für Verwirrung unter den Autofahrern. Viele glauben, dass man hier parken darf. Doch das ist ein gewaltiger Irrtum.
Große Verwirrung stiftet hier offenbar ein Parkverbotsschild, das mit einem Zusatztaferl versehen ist. Darauf steht "ausgenommen Mo. - Fr. (werkt.) v. 6-17h Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen". Viele Autofahrer glauben, dass sie dort unter der Woche ab 17 Uhr sowie am Wochenende parken dürfen. Doch eigentlich ist diese Fläche nur für die Ladetätigkeit der Lastfahrzeuge gestattet.
Die "Falschparker" werden kostenpflichtig abgeschleppt oder erhalten hohe Strafen. So äußert sich der Geschäftsinhaber einer Galerie, direkt hinter der Ladefläche: "Es ist einfach nicht nachvollziehbar, dass die MA46 darauf besteht, diese Beschilderung als rechtlich korrekt zu betrachten, während die Praxis das Gegenteil zeigt."
In Begegnungszonen ist das Parken ohne entsprechender Beschilderung grundsätzlich verboten. Doch laut dem Geschäftsmann verleitet dieser "Verkehrsschilder-Dschungel" Autofahrer dazu, dort stehenzubleiben.
Die Betroffenen berichten, dass sie sich bei der MA46 dafür eingesetzt hätten, die Beschilderung zu ändern – die Zeiten sollen weggelassen werden. Bislang erfolglos. Verärgert meint der Leser, dass dieses Beispiel in der Herrengasse die Tücken von Verkehrsbeschilderungen und deren teils unerwarteten Konsequenzen in Begegnunsgzonen aufzeigt.
Auch ÖAMTC-Verkehrsjurist Nikolaus Authried sieht die Beschilderung als nicht ganz optimal gewählt. In ähnlichen Fällen konnte die Formulierung dank des ÖAMTC geändert werden. So wurde etwa aus: "Mo-Fr (werktags) v. 6-12 h ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen für verbleibenden Zeitraum ausgenommen Taxi" zu "ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen Mo-Fr (werktags) v. 6-12 h sowie ausgenommen Taxi für den verbleibenden Zeitraum".
In dem konkreten Fall wäre es also besser, wenn zuerst die Ladetätigkeit und dann die Uhrzeit angegeben wird, um Missverständnissen vorzubeugen. Trotzdem hält der Jurist eine Abschleppung für gerechtfertigt, da das Verbot den Platz für bestimmte Teilnehmer freihalten soll. Und das ist wiederum nicht gewährleistet, wenn dieser verparkt ist.
Betroffene können versuchen ein Verfahren zu riskieren, auch wenn man nur eine Ermahnung erreicht, erklärt Authried abschließend. Die Chancen zu gewinnen, weil der Text missverständlich ist, hält er aber für überschaubar.