Österreich

Ärztin ging wegen schlechter Bewertung vor Gericht

Eine Wiener Augenärztin wurde auf "docfinder.at" mehrmals schlecht bewertet. Vor Gericht blitzte sie mit ihrer Klage gegen die Plattform nun ab.

Christine Ziechert
Die Augenärztin verlangte die Löschung von schlechten Bewertungen (Symbolbild).
Die Augenärztin verlangte die Löschung von schlechten Bewertungen (Symbolbild).
Getty Images/iStockphoto

Im heurigen Februar erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Lehrer-Bewertungsapp "Lernsieg" für zulässig. Nun mussten sich die Richter am OGH mit einer ähnlichen Causa auseinandersetzen. Denn eine Wiener Augenärztin wurde auf dem Portal "docfinder.at" von Usern mehr als ein Dutzend mal schlecht bewertet. Gemeinsam mit der Wiener Ärztekammer klagte sie – und blitzte nun vor dem OGH ab.

"docfinder.at" ermöglicht Nutzern nicht nur, Ärzte in einem Verzeichnis aufzufinden, sondern auch Bewertungen in verschiedenen Kategorien. Dies erfolgt nach einem System durch Vergabe von null bis fünf Punkten. Auch Erfahrungsberichte können publiziert werden. User müssen sich dafür nur mit frei wählbarem Benutzernamen, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum registrieren.

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    Ärzte müssen sich laut OGH auf Kritik einstellen

    Die Augenärztin kritisierte nun, dass es in der Vergangenheit auf dem Portal mehrfach zu persönlich angreifenden, unwahren und rufschädigenden Bewertungen gekommen sei. Sie hätte "docfinder.at" aufgefordert, die Bewertungen zu entfernen, doch dies geschah nur teilweise. Die zudem als gerichtlich beeidete Sachverständige tätige Medizinerin verlangte daher, dass ihre Daten, die Benotung sowie die Erfahrungsberichte gelöscht werden.

    Doch die Klage der Augenärztin und der Ärztekammer wurde vom OGH abgewiesen. Denn: Ärzte müssen sich aufgrund ihres Berufes auf Kritik einstellen: "In diesem Bereich ist die Gefahr schlechter Bewertungen grundsätzlich hinzunehmen", so der OGH, denn Mediziner müssen sich "auf die Beobachtung und Bewertung ihres Verhaltens einstellen". Auch, auf die Gefahr hin, dass die Kritik missbräuchlich geäußert wird. Insgesamt überwiegen laut OGH die Interessen des Betreibers und der Nutzen der Plattform.