Wirtschaft

Airline muss Flugpreis wegen Corona zurückzahlen

Wizz Air muss den Flugpreis zurückerstatten, nachdem Fluggäste aufgrund von Corona ihre Buchung storniert hatten.

Heute Redaktion
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Wizz Air muss Geld zurückerstatten.
Wizz Air muss Geld zurückerstatten.
(Bild: picturedesk.com/Symbolbild)

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat erfolgreich für zwei Konsumenten die ungarische Fluglinie Wizz Air geklagt. Die Verbraucher hatten im Februar 2020 einen Flug für Mai 2020 nach Lissabon gebucht, stornierten ihn aber dann wegen der Corona-Pandemie. Die Fluglinie verweigerte jegliche Rückzahlung.

Nach Rechtsansicht des VKI lag in diesem Fall ein "Wegfall der Geschäftsgrundlage" vor: Die durch die Pandemie bedingten Reiseeinschränkungen waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar und eine Reise zum geplanten Termin unzumutbar. Das Bezirksgericht Schwechat bestätigte jetzt die Rechtsansicht des VKI. Wizz Air muss den Reisepreis zurückerstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

350 Euro Rückzahlung verweigert

Die Konsumenten hatten Anfang Februar bei Wizz Air einen Flug von Wien nach Lissabon und retour für Mai 2020 gebucht. Sie bezahlten insgesamt rund 350 Euro. Am 11.03.2020 wurde die Verbreitung von Covid-19 von der WHO offiziell als Pandemie klassifiziert. Für den geplanten Reisezeitpunkt hatte das österreichische Außenministerium für Portugal eine Reisewarnung ausgesprochen. In Portugal trat Mitte März der Ausnahmezustand in Kraft, für den geplanten Reisezeitraum befand sich das Land in einem Lockdown: Ein Großteil der Hotels, die gesamte Gastronomie, touristische Attraktionen sowie auch alle nicht-essentiellen Geschäfte waren geschlossen.

Zwei Tage vor dem geplanten Hinflug stornierten die Verbraucher daher die Reise. Wizz Air zahlte das bezahlte Geld nicht zurück. Die Konsumenten wandten sich in der Folge hilfesuchend an den VKI. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den Betrag für die Konsumenten ein.

AGB nicht gültig

Das BG Schwechat gab der Klage voll statt: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Wizz Air befand sich zwar eine Rechtswahlklausel zugunsten ungarischen Rechts, im zugrundeliegenden Fall wurde die Geltung der AGB aber gar nicht vereinbart, sodass sie auch nicht zum Vertragsinhalt wurden. Darüber hinaus ergänzte das Gericht, dass es die Rechtswahlklausel von Wizz Air als intransparent und somit unwirksam ansehen würde, auch wenn diese gültig vereinbart worden wäre.

Des Weiteren bestätigte das Gericht, dass der Vertrag aufgrund des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" infolge von Corona aufzuheben ist. Zum Zeitpunkt der Buchung Anfang Februar 2020 war für die Konsumenten nicht vorhersehbar, dass es in Europa zu Lockdown-Maßnahmen kommen würde. Nach einer Reisewarnung des Außenministeriums war der Reiseantritt für Passagiere in jedem Fall unzumutbar. Zudem hätte nach der Rückreise nach Österreich eine 14-tägige Quarantäne-Pflicht gegolten. Die Konsumenten hatten daher ein stornofreies Rücktrittsrecht und Wizz Air muss den gesamten Flugpreis rückerstatten.

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    Sven Hoppe / dpa / picturedesk.com