Oberösterreich

AK erstreitet 2.000 € für Pflichtpraktikantin

Falsch eingestuft und den Urlaubsanspruch nicht ausbezahlt bekommen: 2.000 Euro holte die AK für eine Pflichtpraktikantin heraus.

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Die Arbeiterkammer OÖ erstritt für die Pflichtpraktikantin 2.000 Euro.
Die Arbeiterkammer OÖ erstritt für die Pflichtpraktikantin 2.000 Euro.
Arbeiterkammer Oberösterreich

In den Sommerferien heißt es für viele Schüler nun wieder jobben, um ein bisschen Geld zu verdienen. So manch einer absolviert auch ein Pflichtpraktikum. Und noch bevor es so richtig losgegangen ist, melden sich auch schon die ersten Betroffenen beim Rechtsschutz der Arbeiterkammer. Hauptgrund der Beschwerden: Mängel bei der Entlohnung und unfaire Arbeitszeiten.

So war es nun auch bei einer Jugendlichen aus Oberösterreich. Sie musste für ihre Ausbildung nach der dritten Schulstufe ein Pflichtpraktikum im Gastgewerbe absolvieren. Nach der Endabrechnung folgte dann der große Schock: Sie hatte zwar drei Monate lang gearbeitet, bekam aber nur zwei bezahlt. 

Weitere Fehler aufgefallen

Dem AK-Rechtsberater fielen dann beim genauen Nachrechnen noch weitere Fehler auf. Die junge Frau war kollektivvertraglich falsch eingestuft und der offene Urlaubsanspruch nicht ausbezahlt worden. Die Intervention der AK war von Erfolg gekrönt: die Jugendliche erhielt eine Nachzahlung von knapp 2.000 Euro.

„Ferialjobberinnen und -jobber, denen es so oder ähnlich ergangen ist, sollten sich sehr rasch bei der AK melden, denn viele Kollektivverträge haben sehr kurze Verfallsfristen. Wenn diese Fristen verstrichen sind, kann nichts mehr nachgefordert werden", mahnt AK-Präsident Johann Kalliauer.

Auf diese Punkte müssen Ferialjobber laut Arbeiterkammer besonders achten:

1
Arbeitszeit

Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen grundsätzlich nicht länger als täglich acht Stunden bzw. wöchentlich 40 Stunden arbeiten. Auch dürfen sie nicht von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Es gibt aber einige branchenspezifische Ausnahmen.

2
Entlohnung

Nach Beendigung der Ferialarbeit muss die/der Jugendliche eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erhalten, auf der Bruttolohn bzw. Bruttogehalt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige Abgaben ersichtlich sind. Grundsätzlich müssen Ferialjobber/-innen nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche bezahlt werden.

3
Sozialversicherung

Ferialarbeiter/-innen haben üblicherweise ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nach der vereinbarten Zeit automatisch endet. Während der Ferialarbeit ist die/der Jugendliche bei der Krankenkasse anzumelden und voll versichert.

4
Pflichtpraktikum

Viele Schülerinnen und Schüler müssen ein vier bis zwölf Wochen dauerndes Praktikum absolvieren. Ziel ist es, den in der Schule erlernten Stoff praktisch umzusetzen. Für ein Pflichtpraktikum gelten alle sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zum Teil auch kollektivvertragliche Regelungen. Manche Kollektivverträge sehen bei der Entlohnung eigene Bestimmungen für Pflichtpraktikanten/-innen vor.

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