Mythos oder Wahrheit? "Heute"-Leserin Kathi R. fragt: „Ich möchte nach 15 Jahren im selben Betrieb kündigen und mich beruflich verändern. Was passiert nun mit meiner Abfertigung, verliere ich sie?“
"Da Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gelten für Sie die Regelungen der „Abfertigung neu“. Anders als bei „Abfertigung alt“ gehen Ihre gesammelten Ansprüche durch Ihre eigene Kündigung nicht verloren, sondern bleiben als Guthaben auf Ihrem Abfertigungskonto. Ausbezahlen lassen können Sie sich das Geld bei Selbstkündigung, wenn Sie einen Jobwechsel vorhaben, aber nicht", heißt es seitens der AK Niederösterreich.
Und weiter: "Ein Anspruch auf Auszahlung würde z. B. bestehen, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber gekündigt werden oder sich mit ihm auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses einigen würden. Dann hätten Sie sechs Monate Zeit, die Auszahlung der Abfertigung schriftlich bei Ihrer Abfertigungskasse zu beantragen."
Mehr Infos beim AK-Arbeits- und Sozialrecht unter der Telefonnummer: 057171-22000