Österreich

Alko-Lenker parkte vor Garage - Beschwerde abgewiesen

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Auch eine öffentlich zugängliche Tiefgarage gilt als Straße. Das muss ein Autofahrer zur Kenntnis nehmen, der in alkoholisiertem Zustand mit seinem Pkw eine Garagenausfahrt blockiert und gegen die gegen ihn verhängte Strafe nach der Straßenverkehrsordnung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben hatte.

2,5 Promille wurden bei dem Mann gemessen. In diesem Zustand der Trunkenheit schaffte es der Autofahrer in der Tiefgarage in Linz nicht mehr, die Parkgebühren zu zahlen. Deshalb war für ihn vor der Ausfahrtsschranke Endstation. Die Folge waren eine Geldstrafe von 1.600 Euro, acht Monate Führerscheinentzug, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen.

Ausgehend davon, dass die Tiefgarage jedermann offen steht und als bauliche Anlage mit einer Zufahrt und einer Ausfahrt mit dem sonstige Straßennetz verbunden ist, ist sie als Straße zu qualifizieren. Deshalb finden dort die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung Anwendung. Das legte der VwGH in einer am Dienstag online veröffentlichten Entscheidung dar.