147 Personen haben sich im Jahr 2019 auf Niederösterreichs Straßen im Zuge eines Wildunfalls verletzt, eine Person verunglückte tödlich. Dem gegenüber stehen in der Saison 2018/19 satte 29.483 Wildunfälle in Niederösterreich, somit weit mehr als ein Drittel aller Wildunfälle in Österreich (75.476). Von "Saison" wird deshalb gesprochen, weil die Zahlen in der Jagdstatistik gesammelt werden. Umgerechnet bedeutet das, dass auf Niederösterreichs Straßen alle 18 Minuten ein Wildunfall passiert.
In der Zeit zwischen 18 Uhr und 7 Uhr Früh ereignen sich besonders viele Wildunfälle. Knapp 50 Prozent der Wildunfälle mit Personenschaden ereignen sich im Dunkeln, weitere 11 Prozent in der Dämmerung. 6 von 10 Wildunfällen mit Personenschaden ereignen sich mit einem Pkw, bei jedem fünften Unfall (21 Prozent) ist ein Motorrad beteiligt.
"Für Motorradlenker stellen Wildwechsel eine besonders große Gefahr dar. Denn Kollisionen zwischen Motorradfahrern und Wildtieren enden fast immer mit Verletzungen der Motorradaufsassen. Gerade für Motorradlenker ist eine vorausschauende, achtsame Fahrweise und eine den Umständen angepasste Fahrgeschwindigkeit daher umso bedeutender. Wie folgenschwer ein Wildunfall sein kann, zeigt auch die Physik: Trifft man mit einer Geschwindigkeit von 50km/h auf ein 80kg schweres Wildschwein, so wirkt ein Aufprallgewicht von 2 Tonnen auf Fahrzeug und Fahrer ein", betont Othmar Thann, Direktor des Kuratoriums für Verkehrssicherheit.
Auch wenn man instinktiv oft lieber ausweichen würde: ein Ausweichmanöver ist bei einem Wildunfall nicht zu empfehlen, denn ein solches ist wesentlich riskanter als ein Zusammenstoß. Stattdessen sollte stark gebremst und das Lenkrad gut festgehalten werden. Wenn der Fahrer richtig reagiert, ist die Verletzungsgefahr für die Autoinsassen geringer.
Nach dem Unfall muss die Gefahrenstelle unverzüglich abgesichert und die Exekutive verständigt werden. Die Nichtmeldung eines Sachschadens ist strafbar, bei einem Wildschaden besteht nach §4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung unverzügliche Verständigungspflicht. Getötetes Wild darf niemals mitgenommen werden - auch nicht zum Tierarzt. Vielmehr ist eine rasche und korrekte Meldung des Unfalls hilfreich, da so der zuständige Jagdaufseher hinzugezogen werden kann.