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Alles zum Thema Mutterschutz

Heute Redaktion
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Das Mutterschutzgesetz regelt in Österreich, welche Rechte Schwangere am Arbeitsplatz haben. Heute.at hat für Sie die wichtigsten Passagen zusammengefasst.

Wien - Alter, Einkommen, Familienstand, Staatsbürgerschaft, Arbeitszeit sowie die Dauer des Dienstverhältnisses – all diese Faktoren haben KEINE Auswirkungen auf den Mutterschutz. Dem Gesetz nach haben so gut alle Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschutz. Separate Regelungen gibt es lediglich in manchen Bereichen des öffentlichen Dienstes, bei Landarbeiterinnen sowie Frauen, die in Privathaushalten etwa als Au Pair beschäftigt sind.

Acht Wochen Pause vor Entbindung ...

Schwangere dürfen in den acht Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, dem Gesetz nach die so genannte Schutzfrist. Sie können aber auch schon früher um eine Freistellung ansuchen, dann nämlich, wenn durch ihre Arbeit Gefahr für das Ungeborene besteht. Zunächst muss Ihr Facharzt dies befürworten, das letzte Wort haben Amtsarzt und das Arbeitsinspektorat. Die Schutzfrist verlängert sich, wenn Sie ihr Baby vor oder nach dem geplanten Geburtstermin zur Welt bringen.

… und acht Wochen nach der Entbindung

Acht Wochen nach der Entbindung gilt der Mutterschutz weiter. Sollte die Geburt zu früh stattgefunden haben, zum Beispiel um zwei Wochen, dann wird diese Zeit nach der Entbindung angehängt (max. Verlängerung sind 16 Wochen). Im Falle einer Früh- oder Mehrlingsgeburt oder wenn das Kind per Kaiserschnitt auf die Welt kam, beträgt die Schutzfrist zwölf Wochen.

Krankenkasse bezahlt Wochengeld

Während Sie in Mutterschutz sind, bezahlt nicht der Arbeitgeber, sondern Ihre Krankenkasse. Sie bekommen Wochengeld. Alle notwendigen Unterlagen müssen Sie zum Beginn der 8. Woche eingereicht haben.

Das Wochengeld entspricht Ihrem Durchschnitts-Nettoverdienst der vorangegangenen 13 Wochen plus Zulagen.

Wann die Firma informieren?

„Grundsätzlich ab Kenntnis der Schwangerschaft“, heißt es dazu im Gesetz. Das Portal „babycenter.at“ empfiehlt, bis zum dritten Monat abzuwarten. Bis dahin sei die Gefahr einer Fehlgeburt noch recht hoch, Arbeitnehmerinnen ersparten sich so im Fall des Falles, ihr Privatleben vor der Firmenleitung ausbreiten zu müssen.

Danach sollte es allerdings schnell gehen, wegen der Schutzbestimmungen.