Die Frau war in diesem Zeitraum geringfügig beschäftigt. Unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist wurde sie plötzlich gekündigt. Sie meldete sich bei der Arbeiterkammer Freistadt und suchte Rat.
Dann erfuhr sie, dass ihr Arbeitgeber laut dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) keine zweiwöchige, sondern eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten hätte müssen. Und diese hätte bis zum Ende des Kalendervierteljahres gedauert.
Nachdem die Kammer beim Arzt interveniert hat, zahlte dieser der Frau sofort den ihr zustehenden Betrag von 658 Euro für die dreimonatige Kündigungsfrist nach.
"Sollten Sie gekündigt werden und Fragen dazu haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden", betont AK-Präsident Andreas Stangl. Alle Schutznormen und die meisten arbeitsrechtlichen Bestimmungen würden nämlich auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gelten.