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Ärzte 'raubten' Mann eingefrorenes Sperma

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Ärzte in Deutschland hatten unerlaubt eingefrorenes Sperma benutzt, um eine Frau zu befruchten, die Frau bekam Zwillinge. Fünf Jahre danach sind die beiden Frauenärzte jetzt verurteilt worden, den Unterhalt für die im November 2007 geborenen Babys zu übernehmen.

Ärzte in Deutschland hatten unerlaubt eingefrorenes Sperma benutzt, um eine Frau zu befruchten, die Frau bekam Zwillinge.  Fünf Jahre danach sind die beiden Frauenärzte jetzt verurteilt worden, den Unterhalt für die im November 2007 geborenen Babys zu übernehmen.

Das Sperma hätte längst vernichtet werden müssen. Außerdem hatten sie bei dem Eingriff auf die Anwesenheit des werdenden Vaters verzichtet. Laut Urteil des Dortmunder Landgerichts müssen sie für diese Fehler nun haften. Der Vater der Kinder zeigte sich nach der Urteilsverkündung erleichtert. Er hatte sich von seiner früheren Lebensgefährtin hintergangen geführt und von „Samenraub“ gesprochen.

Mann wollte keine Kinder

„Von meiner Seite war damals nie ein Kinderwunsch vorhanden“, sagte der 40-Jährige auf dem Gerichtsgang. Die Beziehung zu seiner früheren Partnerin sei zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung praktisch schon beendet gewesen. Warum sie den Eingriff trotzdem habe durchführen lassen, könne er sich nicht erklären.
Berenzter Lagerungsvertrag

Der 40-jährige Verpackungsdesigner hatte das Sperma 2004 einfrieren lassen. Der Lagerungsvertrag war auf zwölf Monate abgeschlossen. Richterin Gisela Kothe-Pawel sagte in der Urteilsbegründung: „Nach einem Jahr wäre das Sperma zu vernichten gewesen.“ Und: „Wir sind überzeugt, dass der Kläger nicht damit einverstanden war, dass das Sperma für eine künstliche Befruchtung benutzt wird.“ Die Dortmunder Ärzte hatten im Prozess erklärt, dass sie nie mit Problemen gerechnet hätten, weil normalerweise nur Menschen zu ihnen kämen, die schon lange einen großen Kinderwunsch hätten.
Ärzte zahlen bis Kinder 18 sind

Die Unterhaltsverpflichtung beläuft sich laut Urteil auf das gesetzliche Mindestmaß. Die Zahlungsverpflichtung endet mit dem 18. Lebensjahr der Kinder. Weiterreichende Forderungen haben die Richter zurückgewiesen. Der Vater hat die Zwillinge - ein Bub und ein Mädchen - bisher nur einmal kurz gesehen.



Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Ärzte können Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.