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Aufregung um Kreuzerl für Erdogan bei Stichwahl

Heute Redaktion
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Bild: Leserreporter

Ein Foto aus einer Wahlkabine sorgt derzeit im Netz für Aufregung. Es zeigt einen scheinbar echten Wahlzettel der Bundespräsidenten-Stichwahl, der neben Alexander Van der Bellen und Norbert Hofer noch eine dritte Option offen lässt. Der "Spaßvogel" war nicht der einzige mit so einer Schnapsidee, wie "heute.at" erfuhr.

Ein Foto aus einer Wahlkabine sorgt derzeit im Netz für Aufregung. Es zeigt einen scheinbar echten Wahlzettel der , der neben Alexander Van der Bellen und Norbert Hofer noch eine dritte Option offen lässt. Der "Spaßvogel" war nicht der einzige mit so einer Schnapsidee, wie "heute.at" erfuhr. 

Das Kreuzerl wurde für den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan gemacht, der handschriftlich unter Van der Bellen hinzugefügt wurde. Außerdem hält der Fotograf einen Zettel in das Foto.

"Die Welt ist größer als fünf", steht darauf. Es handelt sich um ein Zitat des türkischen Präsidenten, der damit meint, dass die Welt nicht in den Händen der fünf UNO-Vetomächte und ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats (USA, Großbritannien, Russland, China und Frankreich) liege.

Der Erdogan-Fan, der seine Stimme ungültig machte, ist nicht der einzige Pseudo-Spaßvogel. Am Tag nach der Wahl tauchte noch eine weiterer Erdogan-Stimmzettel auf. Außerdem würde sich zumindest eine Person in Österreich Donald Trump als Präsideten wünschen. 

 

"Ist das Wahl oder irgendein Scheiß?"

Der "Heute"-Leser, der das Foto eingeschickt hat ist entsetzt: "Ist das die österreichische Bundespräsidenten-Wahl oder irgendein Scheiß?". Der Stimmzettel ist nach § 13, Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2015 (Paragraf im Wortlaut: siehe unten), ungültig.

Strafbar ist dieser Wahlaufreger nicht. Im Gesetz sind Fotos aus der Wahlkabine nicht explizit geregelt und damit nicht verboten. Das Fotografieren und Posten eines fremden Stimmzettels wäre hingegen untersagt, weil dann das in der Verfassung verankerte Wahlgeheimnis nicht gewahrt bliebe.

§ 13, Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57:

"§ 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder

3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oder

4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder

5. ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder

6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.

(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. ..."