Politik

So könnte 5. Urlaubswoche doch gestrichen werden

Jene EU-Regel, die eine Verschlechterung verhindern soll, ist nicht so wasserdicht, wie sie dargestellt wird.

Heute Redaktion
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Die Regierung will gegen das sogenannte "Goldplating" vorgehen, also der Übererfüllung von EU-Gesetzen. Punkt 71 einer Liste von Beispielen für die Übererfüllung behandelt mit Quelle "Wirtschaftskammer Österreich" (WKÖ) das "Urlaubsgesetz".

Konkret sieht die EU einen Mindesturlaub von vier Wochen vor, in Österreich sind es fünf. Mehrkosten; die Unternehmen sind verpflichtet die Dienstnehmer trotz Abwesenheit zu bezahlen", heißt es in dem Dokument.

WKÖ und Industriellenvereinigung beeilten sich damit zu betonen, dass die Streichung der fünften Urlaubswoche keine Forderung sei. Es sei nur Material gesammelt worden, welche Punkte unter das Thema "Goldplating" fallen, hieß es gegenüber der APA. "Niemand in der WKÖ denkt daran, die fünfte Urlaubswoche infrage zu stellen", wird Martin Gleitsmann, Leiter der Sozialpolitischen Abteilung, zitiert.

EU-Schutz?

Auch ein EU-Gesetz soll Rückschritte verhindern. "Die Nichtrückschrittsklausel besagt im Klartext, dass überall dort, wo österreichische Arbeitsrechtsstandards die EU Mindeststandards übertreffen, diese nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reduziert werden dürfen", hatte Sozialministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) erklärt.

Ganz so simpel ist es nicht, sagt Europarechtsexperte Walter Obwexer. "Artikel 23 der Richtlinie nimmt den Mitgliedstaaten keineswegs das Recht, ein neues Gesetz zu machen", erklärt Obwexer gegenüber dem "Standard". "Es müssen dabei nur die Mindestvorschriften der EU-Arbeitszeitrichtlinie eingehalten werden." Im Fall der Urlaubszeit sind das vier Wochen im Jahr statt der österreichischen Regelung, die fünf Wochen ermöglicht.

Neues Gesetz möglich

Laut "Standard" können EU-Mitgliedsstaaten also sehr wohl ein neues Gesetz erlassen, das die Regelung näher an die europäischen Mindeststandards rückt, solange dieses nicht mit dem EU-Recht begründet wird.

In den Schlussbestimmungen zu Kapitel 6 der EU-Arbeitszeitrichtlinie heißt es zu Artikel 23 wörtlich: "Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, je nach der Entwicklung der Lage im Bereich der Arbeitszeit unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Vertragsvorschriften zu entwickeln, sofern die Mindestvorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden, stellt die Durchführung dieser Richtlinie keine wirksame Rechtfertigung für eine Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes dar."

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