Österreich

Baby "zu hell": Paar klagt Kinderwunsch-Klinik

In einer niederösterreichischen Kinderwunschklinik soll es zu einer Panne gekommen sein. Die Eltern aus Nigeria wollen klagen.

Heute Redaktion
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Symbolbild
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Bild: iStock

Das Kind eines "tiefschwarzen" nigerianischen Paares kam mithilfe einer Kinderwunschklinik zur Welt. Allerdings ist es "hellbraun", weshalb das im Burgenland lebende Paar an eine Verwechslung glaubt und die Klinik, die mit künstlicher Befruchtung nachhalf, verantwortlich macht. Das berichtet die "Wiener Zeitung" am Dienstag.

Scheidung drohte

Bevor man zu diesem Schluss kam, gab es jedoch Streit. Der Vater des "zu hellen" Kindes glaubte zunächst, seine Frau hätte ihn mit einem weißen Mann betrogen und wollte sich scheiden lassen. Später versöhnte sich das Paar jedoch wieder und klagt nun auf Schmerzensgeld.

DNA-Tests

Denn zwei DNA-Tests haben bestätigt, dass der Papa, der sich "rührend" um das Kind kümmert, nicht der leibliche Vater seiner mittlerweile eineinhalbjährigen Tochter ist. 17.000 Euro, die bereits angeboten wurden, sind dem Paar zu wenig. Ihr Anwalt bezeichnet das Angebot als "Hohn".

Nun wird es jedoch juristisch kompliziert. Da das Paar 180 Tage vor und nach der Geburt des Kindes verheiratet war, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch der Vater des Kindes ist. Das zuständige Gericht in Mattersburg muss nun das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellen, bevor über das Schmerzensgeld überhaupt verhandelt werden kann.

Für die Tochter könnte dann ein Schaden durch die ganze Sache entstehen, wenn sie später in der Schule oder im Kindergarten wegen der unterschiedlichen Hautfarbe zu ihren Eltern gemobbt wird. Das würde einen sozialen und gesellschaftlichen Nachteil bedeuten, heißt es.

Wer ist der Vater?

Es kommt allerdings noch eine weitere Person dazu: der leibliche Vater des Mädchens. Der wäre in den Samenproben der Kinderwunschklinik zu finden und müsste, dem Gesetz nach, Unterhalt zahlen.

Die Kinderwunschklinik will zu alldem keine Auskunft geben - aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht und zum Schutz der Privatsphäre der Patientinnen. (red)