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Banker-Ehepaar erbt Vermögen einer reichen Kundin

Eine Schweizer Kundin der Raiffeisen hat ihrem Vertrauensbanker und seiner Frau Geld vermacht. Das ist nicht illegal, aber moralisch sehr heikel.

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Ein Schriftzug der Schweizer Raiffeisen-Bank über einer Filiale in Bern.
Ein Schriftzug der Schweizer Raiffeisen-Bank über einer Filiale in Bern.
Sari Gustafsson / Lehtikuva / picturedesk.com

Ein Raiffeisen-Banker und seine Ehefrau dürfen sich freuen: Eine Kundin im Schweizer Kanton Basel-Land hat dem Bankerpaar umgerechnet 194.000 Euro vermacht. Der Banker hat rund 55.000 Euro bekommen und seine Frau 139.000 Euro, wie "Inside Paradeplatz" schreibt.

Das Geld habe die vermögende Frau dem Paar "als Dank für die Begleitung und die Unterstützung in den vergangenen Monaten" vermacht, heißt es in der notariell beglaubigten Verfügung. So sei der Banker sehr präsent im Leben der Kundin gewesen, wie es weiter heißt.

Er habe sogar entschieden, was mit den nicht abgeholten Gegenständen der Dame passieren soll. Als Vermögensberater hatte der Banker wohl ein enges Vertrauensverhältnis zur Verstorbenen.

Strenge Regeln

Damit Bankangestellte ihre Position nicht ausnützen können und sich durch Erbschaften bereichern, gibt es entsprechende Regelungen. So auch bei Raiffeisen: "Für sämtliche Mitarbeitenden gelten die Personalweisungen zum Umgang mit Geschenken und zu Interessenkonflikten", heißt es auf Anfrage von "20 Minuten".

Wie diese Weisungen im Detail lauten, verrät die Bank aber nicht. Informationen zu allfälligen Geschäftsbeziehungen unterliegen dem Bankkundengeheimnis, wie es weiter heißt. Einzelfälle kommentiert die Bank nicht.

Der Fall ist moralisch heikel

Dass ein Banker von seiner Kundin begünstigt wird, ist in der Schweiz grundsätzlich legal, erklärt Erbrechtsexpertin Sarah Wagner vom VZ Vermögenszentrum. "Ist der Pflichtteil ausgezahlt, kann man mit dem Rest des Geldes begünstigen, wen man will."

Fraglich in dieser Situation sei, ob eine Bank als Arbeitgeberin es einem Mitarbeitenden erlaubt, so eine große Summe anzunehmen. "Ich könnte mir vorstellen, dass das nicht der Fall ist", sagt Wagner.

Ist es untersagt und der Banker nimmt das Geld trotzdem an, müsse er mit Sanktionen vonseiten des Arbeitgebers rechnen. Dabei sei der Fall auch moralisch und rechtlich heikel. Gerade wenn es sich bei der Kundin um eine ältere Person gehandelt hat. "Dann stellt sich die Frage, ob sie zurechnungsfähig war", so Wagner.

Familie kann Erbe anfechten

Sollte das nicht der Fall sein, hätten die Angehörigen das Recht, diesen letzten Willen der Kundin anzufechten und gegebenenfalls gegen den Banker zu klagen. "Letzteres insbesondere, wenn der Verdacht besteht, dass die Frau zum Beispiel unter Zwang gesetzt wurde."

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