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Beethovenfries soll nicht zurückgegeben werden

Heute Redaktion
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Seit Monaten zitterten die Beiteiligten, am Freitag entschied der Kunstrückgabebeirat bezüglich des Beethovenfrieses. Das Urteil: Der Beethovenfries soll nicht zurückgegeben werden. Minister Josef Ostermayer (SPÖ) ist erleichtert über die Entscheidung und will der Empfehlung folgen.

Kulturminister Josef Ostermayer (SPÖ) hat sich gegenüber der APA erleichtert über die klare Position des Kunstrückgabebeirats gezeigt, keine Restitution des Beethovenfrieses aus der Secession zu empfehlen. "Ich habe vor dem Beschluss gesagt, dass ich mich an die Empfehlung halten werde - und das gilt natürlich jetzt genauso", unterstrich der Minister.

"Ich bin erleichtert, dass der Beschluss einstimmig erfolgt ist", unterstrich Ostermayer. Er habe sich den präzise begründeten Beschluss angeschaut und spreche den hochrenommierten Experten sein völliges Vertrauen aus. Es zeige sich, dass Österreich "ein extrem vorbildhaftes Rückgabegesetz" habe, an dem er auch sicher nichts ändern wolle.

Der Beirat hatte zu prüfen, ob bei dem in der NS-Zeit beschlagnahmten und nach Kriegsende formell an Erich Lederer restituierten Kunstwerk ein enger Zusammenhang zwischen einem Ausfuhrverbot und einem später zustande gekommenen Ankauf durch die Republik Österreich bestanden hat.

Erben-Anwälte: Einer will klagen, einer nicht

Für Rechtsanwalt Marc Weber, der einen Teil der Erbengemeinschaft nach Erich Lederer vertritt, ist die Empfehlung des Kunstrückgabebeirats, den Beethovenfries nicht zu restituieren, "juristisch nicht haltbar". Weil der Vollzug des Kunstrückgabegesetzes "in mehrerlei Hinsicht gegen Grundrechte" verstoße, wolle man laut Aussendung nun "den Gang nach Straßburg und in die USA antreten". Für Rechtsanwalt Alfred Noll, der im Fall des berühmten Beethovenfrieses eine Gruppe von acht Erben nach Erich Lederer vertritt, ist die Entscheidung des Kunstrückgabebeirats, keine Empfehlung zur Rückgabe des Gustav-Klimt-Werkes auszusprechen, nicht nachvollziehbar. Klagen werde er trotzdem nicht. "Juristisch gibt es dagegen nichts zu machen, weil es kein Verfahren ist und meine Mandanten auch keinen Rechtsanspruch darauf haben", meinte Noll.

Der 1902 geschaffene, 34 Meter lange Wandfries gilt als ein Hauptwerk des Wiener Jugendstils und ist seit 1986 in einem eigenen Raum im Kellergeschoß der Secession zu besichtigen.

Auf der nächsten Seite: Beethovenfries - Auszug aus der Begründung des Beirats

Ein Auszug aus dem 29-seitigen Beschluss des Kunstrückgabebeirats, den Beethovenfries nicht zur Rückgabe zu empfehlen:

"Dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien wird empfohlen, das im Dossier der Kommission für Provenienzforschung "Beethoven-Fries von Gustav Klimt" (12/2014) angeführte Objekt, Gustav Klimt Beethoven-Fries, 1901/02 Inv. Nr. 5987/1-8 aus der Österreichischen Galerie Belvedere (derzeit als Leihgabe in der Wiener Secession) nicht an die Rechtsnachfolger_innen von Todes wegen nach Erich Lederer zu übereignen."

Aus der Begründung:

... "Ergebnis: Der Beirat kommt daher zu dem Ergebnis, dass kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Rückstellung im Jahr 1946, den Verfahren nach dem Ausfuhrverbotsgesetz und dem im Jahr 1972 erfolgten Eigentumserwerb des Bundes besteht.

Der Beirat übersieht dabei nicht, dass zwar aus der Rückstellung der Sammlung (einschließlich des Beethoven-Frieses) im Jahr 1946 Verfahren (bzw. sonstiges verdichtetes Verwaltungshandeln) des Bundesdenkmalamtes nach dem Ausfuhrverbotsgesetz folgten, diese waren jedoch nicht mit einer Absicht des Bundes verbunden, den Beethoven-Fries zu erwerben.

Der Ausfuhrantrag Erich Lederers aus dem Jahr 1967 kann schon wegen der dazwischen liegenden Zeitspanne nicht in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Kunstrückgabegesetz mit der Rückstellung von 1946 gesehen werden. Darüber hinaus konkretisierten sich die Verkaufsverhandlungen nach dem Ausfuhrantrag von 1967 erst nach der in seinem Schreiben vom 30. Juni 1970 erfolgten Initiative Bruno Kreiskys. Dieser Erwerbsabsicht des Bundes stand jedoch als Alternative die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gegenüber, wie insbesondere auch das Ministerratsprotokoll vom 23. Mai 1972 zeigt: Während Hertha Firnberg auf die Rechtslage einging und auf das bereits ex lege bestehende Ausfuhrverbot für Kulturgut verwies, stellte Bruno Kreisky klar, dass zwischen einer Bewilligung der Ausfuhr des vom Verfall bedrohten Kunstwerks und seinem Erwerb zu entscheiden war. Der Beethoven-Fries fiel zwar unter die Schranken des Ausfuhrverbotsgesetzes, doch wurde eine Verweigerung der Ausfuhrbewilligung nicht eingesetzt, um Erich Lederer zum Verkauf zu bestimmen. Es ergibt sich daher auch kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen einem Verfahren nach dem Ausfuhrverbotsgesetz und dem Erwerb des Frieses durch den Bund.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auch die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Z 2, 2a und 3 nicht erfüllt sind, weil der Beethoven-Fries - wie oben ausgeführt - 1946 rückgestellt wurde und sich spätestens seit 1950 auch in der tatsächlichen Verfügungsmacht von Erich Lederer befunden hat.

Dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien war daher zu empfehlen, den Fries nicht an die Rechtsnachfolger_innen nach Erich Lederer zu übereignen."

APA